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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.08.2002 - 3 Ni 65/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 65/00 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA(pat) 31/02 zu 3 Ni 65/00(EU) Aktenzeichen
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
… 2
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 65/00(EU)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Wagner und der Richterin Sredl
beschlossen:
Dem Antragsteller wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) gewährt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 65/00(EU) begehrt.
Während der Nichtigkeitsbeklagte hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung trägt sie vor, zwischen den Parteien sei eine Verletzungsklage vor einem deutschen Gericht anhängig. Solange dieses noch nicht abgeschlossen sei, bestehe ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der im parallelen Nichtigkeitsverfahren eingereichten Unterlagen. Darüber hinaus seien auf der Grundlage des Streitpatents international weitere Nichtigkeits- bzw Verletzungsverfahren anhängig, die 3
ebenfalls die Interessen der Nichtigkeitsklägerin berührten und eine Geheimhaltung der Akten des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertige.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei.; soweit auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441 - Akteneinsicht IX), ist es deren Aufgabe, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzulegen. Diesen Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß zwischen den Parteien ein Verletzungsverfahren anhängig ist, rechtfertigt eine Einschränkung der freien Akteneinsicht ebenso wenig wie der Vortrag der Nichtigkeitsklägerin, die außerhalb Deutschlands anhängigen weiteren Nichtigkeits-bzw Verletzungsverfahren berührten ihre Interessen auf Geheimhaltung der Nichtigkeitsakte. Dem Antragsteller steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrundeliegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihm nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über die Akten des Ausgangsverfahrens Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen, wobei auch durchaus Rückschlüsse auf etwaige Verletzungsformen gezogen werden können, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt worden ist. Davon berührte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weil sein Begehren auf Einsichtnahme in die Akte im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl BpatGE 22, 66). 4
Zwar können Ausführungen, die sich auf eine Verletzungsform beziehen, zu den Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse haben (s BpatGE 28, 37). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt, welche Aktenteile hiervon betroffen wären, sondern hat dem Antrag auf Akteneinsicht pauschal widersprochen. Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakte daraufhin zu untersuchen, ob die Einsicht in Aktenteile Interessen der Beteiligten objektiv berühren könnten.
Hellebrand Dr. Wagner Sredl
Wf