Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - VII ZR 188/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 188/17 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Borris und Dr. Brenneisen
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 4. September 2019 geändert.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 83.322,34 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren antragsgemäß abzuändern.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 41.661,17 EUR in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Einwand der fehlenden Fälligkeit erhoben und hilfsweise hinsichtlich der gesamten Klageforderung die Aufrechnung mit Schadensbeseitigungskosten aufgrund eines Wasserschadens, für den sie die Klägerin verantwortlich gemacht hat, erklärt.
Da die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung erklärt hat, erhöht sich nach § 45 Abs. 3 GKG, § 322 Abs. 2 ZPO der Streitwert der Klageforderung um den Wert der Gegenforderung, so dass der Gegenstandswert insgesamt auf 83.322,34 EUR festzusetzen ist.
Unterschrift
Pamp Kartzke Jurgeleit
Borris Brenneisen
Vorinstanz
LG München I; 23.12.2016; 2 O 10531/15 / OLG München; 17.07.2017; 9 U 303/17 Bau