BVerwG
22. März 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.03.2006 - 1 B 22/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 22/06 |
| Entscheidungsdatum : | 22. März 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 04.01.2006; VGH 11 S 1692/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs BadenWürttemberg vom 5. Januar 2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der vom Kläger angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs (VGH 11 S 1692/05) wurde am 5. Januar 2006 erlassen, wie sich aus der Urschrift ergibt (Bl. 123 Prozessakte). In der für den Kläger erstellten Ausfertigung des Gerichts wird aufgrund eines (unbeachtlichen) Übertragungsfehlers der 4. Januar 2006 als Entscheidungsdatum genannt (siehe Bl. 151 Prozessakte).
Der als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2005 - 11 S 664/05 - zurückgewiesen wurde, ist nicht statthaft.
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO - vorbehaltlich der dort aufgeführten (hier nicht vorliegenden) Sonderfälle - nicht mit einem Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht angreifbar. Der Beschwerdeführer ist hierauf und auf die Pflicht zur Kostentragung im Falle der Verwerfung mit Schreiben des Gerichts vom 8. März 2006 hingewiesen worden. Von der Möglichkeit der Rücknahme seiner Beschwerde hat der Kläger, wie aus seinem Schreiben vom 15. März 2006 hervorgeht, keinen Gebrauch gemacht. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist (§ 67 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG ergibt.