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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.07.2004 - 5 W (pat) 9/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 9/04 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 202 08 063.3 hier: Eintragungseintrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung und der Richterin Werner am 16. Juli 2004
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
BPatG 152 10.99 Gründe
1. Mit Beschluß der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Juli 2003 ist die Anmeldung einer "Anordnung zur Übertragung von vor Ausspähung zu schützenden Daten" zum Gebrauchsmusterschutz zurückgewiesen worden. Aus der Beschlußbegründung ergibt sich, daß die Eintragung in das Gebrauchsmusterregister wegen formeller Mängel der Anmeldungsunterlagen versagt worden ist, die im Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 näher benannt worden sind.
Die Anmelderin hat gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, die mit dem Bescheid angeforderten Anmeldungsunterlagen bereits am 5. Mai 2003 übersandt zu haben. Die durch die Gebrauchsmusterstelle hierauf von der Anmelderin angeforderte Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung des Steuerberaters, auf dessen Zeugnis sich die Anmelderin für ihre Behauptung berufen hat, ist aber nicht eingereicht worden. Da auch die Fristsetzung zur Nachreichung der ordnungsgemäßen Unterlagen unbeachtet blieb, ist der Beschwerde von der Gebrauchsmusterstelle nicht abgeholfen worden. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundespatentgericht ist der Anmelderin durch gerichtliche Verfügung vom 11. März 2004 aufgegeben worden, die strittigen Unterlagen, die noch einmal benannt worden sind, nunmehr bis zum 15. April 2004 einzureichen. Die Anmelderin hat hierauf nicht reagiert.
2. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Zurückweisung der Anmeldung durch den angefochtenen Beschluß ist aus den dort angegebenen Gründen gerechtfertigt (§ 8 Abs 1 GebrMG). Die Anmeldung entspricht nicht den formellen Anforderungen für eine Eintragung. Auf den Bescheid der Gebrauchsmusterstelle vom 10. Februar 2003 wird verwiesen.
Goebel Dr. Hartung Werner
Pr