BVerfG
9. Oktober 2000
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2000 - 2 BvC 8/99 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 8/99 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Oktober 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn W...,
| gegen | den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. September 1999 - WP 70/98 - (BTDrucks 14/1560) |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsidentin Limbach,
Sommer,
Jentsch,
Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio
am 9. Oktober 2000 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
Die Beschwerde ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 4. Juli 2000 mitgeteilten Erwägungen unzulässig. Die weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2000 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
| Limbach | Sommer | Jentsch |
| Hassemer | Broß | Osterloh |
| Di Fabio |