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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.07.2012 - 20 W (pat) 39/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 39/08 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Juli 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 39/08 Verkündet am 23. Juli 2012 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 019 925.4-52
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2012 durch den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt als Vorsitzenden, die Richterin Kopacek sowie die Richter Dipl.-Ing. Musiol und Dipl.-Geophys. Univ. Dr.rer.nat. Wollny
BPatG 154 05.11 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 27. April 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung trägt die Bezeichnung "Anordnung zur zweidimensionalen Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt".
Der Anmeldegegenstand betrifft eine Anordnung zur Messung einer Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt, wobei in der Anmeldung auf die Anwendungsgebiete der Untersuchung von Gas- und Flüssigkeitsströmungen sowie die Messung von Temperaturverteilungen auf Oberflächen fester Körper abgestellt wird (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, erster Absatz).
Die Anmeldung geht davon aus, dass die Vermessung räumlicher Temperaturfelder mittels der Messung von Wärmestrahlung bekannt sei, jedoch erfordere, dass die aus dem zu vermessenden Volumen bzw. von der zu vermessenden Oberfläche abgestrahlte Wärmestrahlung möglichst ungehindert vom Emissionsort zum Strahlungsempfänger übertragen wird. Dies sei nicht immer möglich. Eine alternative Lösung stelle die flächige oder räumliche Anordnung von lokalen Thermosonden am Untersuchungsobjekt dar, die aber im Einzelfall eine hohe Komplexität erreichen könne. Allen bekannten technischen Lösungen sei gemeinsam, dass sie für die Bestimmung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt einen sehr hohen Aufwand erforderten (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, zweiter Absatz). Um den beschriebenen Nachteil zu beheben, stellt sich die Anmeldung die Aufgabe, eine Anordnung zur Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt anzugeben, mit der vor allem Flüssigkeits- oder Gasströmungen mit geringerem Aufwand als im Stand der Technik - insbesondere an Verkabelung und Auswerteelektronik - untersucht werden können (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 1, dritter Absatz).
Gelöst sieht die Anmeldung diese Aufgabe durch eine Anordnung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 (vgl. ursprüngliche Unterlagen, Seite 2, erster Absatz).
Mit Prüfungsbescheid vom 11. September 2007 verneint die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse G 01 K die Gewährbarkeit des einzigen unabhängigen Patentanspruches 1, da dessen Gegenstand im Hinblick auf den japanischen Abstract
D1 JP 052 730 52 A
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit der hierauf folgenden Erwiderung vom 25. Januar 2008 verteidigt die Anmelderin die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 in unveränderter Fassung.
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes für Klasse G 01 K hat die Anmeldung mit Beschluss vom 7. März 2008 zurückgewiesen und dazu ausgeführt, der Gegenstand des dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden ursprünglich angemeldeten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann durch den Stand der Technik in Form der Druckschrift D1 nahegelegt.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder mit Schriftsatz vom 25. April 2008 (eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax am selben Tag) Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerde hat der Anmelder das Dokument D4 eine Übersetzung des zur Druckschrift D1 gehörenden Volldokument JP 5-273 052 A in das Englische vorgelegt.
Er beantragt in der mündlichen Verhandlung,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 K vom 7. März 2008 des DPMA aufzuheben und das nachgesuchte Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche:
Patentansprüche 1 und 2 vom Anmeldetag 27. April 2007
Beschreibung:
Seiten 1 bis 3 vom Anmeldetag 27. April 2007
Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag 27. April 2007.
Nach Auffassung des Anmelders ist der angemeldete Gegenstand neu und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der einzige unabhängige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
"1. Anordnung zur zweidimensionalen Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt, bestehend aus - einer Vielzahl von Temperaturmessfühlern im Messquerschnitt und - einer Auswerteelektronik mit Multiplexern, Analog-Digital-Wandlern und einem Datenaufzeichnungsgerät, dadurch gekennzeichnet, dass - ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektrischen Leitern, die innerhalb eines Sensorahmens (1) elektrisch gegeneinander und gegen das Erdpotential isoliert in zwei koplanaren Ebenen im Abstand von wenigen Millimetern aufgespannt sind, wobei die elektrischen Leiter der einen Ebene als Anregungselektroden (2) ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind, die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfängerelektroden (3) ausgebildet und ebenfalls parallel zueinander orientiert sind, sowie die Anregungselektroden (2) in einem Winkel größer 0° zu den Empfängerelektroden (3) orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden, - die Anregungselektroden (2) und die Empfängerelektroden (3) in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhängiger elektrischer Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor (4), elektrisch miteinander verbunden sind, - die Anregungselektroden (2) über Analogschalter (6) nacheinander mit einem Spannungssignal der Spannungssignalquelle (5) beaufschlagt werden, - die Empfängerelektroden (3) jeweils mit einem Strom- Spannungs-Wandler (7) verbunden sind und deren Ausgang wiederum je mit einem Analog-Digital-Wandler (8) gekoppelt ist und - ein Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung und Auswertung nachgeschaltet ist."
Bezüglich des geltenden abhängigen Anspruchs 2 sowie der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist (§§ 1 und 4 PatG).
1. Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich sinnvoll wie folgt gliedern (Aufzählungszeichen hinzugefügt):
1. Anordnung zur zweidimensionalen Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt, bestehend aus
M1 einer Vielzahl von Temperaturmessfühlern im Messquerschnitt und M2 einer Auswerteelektronik mit Multiplexern, Analog-Digital- Wandlern und einem Datenaufzeichnungsgerät,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3 ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektrischen Leitern, M3a die innerhalb eines Sensorrahmens (1) elektrisch gegeneinander und gegen das Erdpotential isoliert M3b in zwei koplanaren Ebenen im Abstand von wenigen Millimetern aufgespannt sind, wobei M4a die elektrischen Leiter der einen Ebene als Anregungselektroden (2) ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind, M4b die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfängerelektroden (3) ausgebildet und ebenfalls parallel zueinander orientiert sind, sowie M4c die Anregungselektroden (2) in einem Winkel größer 0° zu den Empfängerelektroden (3) orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden, M5 die Anregungselektroden (2) und die Empfängerelektroden (3) in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhängiger elektrischer Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor (4), elektrisch miteinander verbunden sind, M6a die Anregungselektroden (2) über Analogschalter (6) nacheinander mit einem Spannungssignal der Spannungssignalquelle (5) beaufschlagt werden, M6b die Empfängerelektroden (3) jeweils mit einem Strom-Spannungs-Wandler (7) verbunden sind und deren Ausgang wiederum je mit einem Analog-Digital-Wandler (8) gekoppelt ist und M6c ein Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung und Auswertung nachgeschaltet ist.
2. Der Senat erachtet als zuständigen Fachmann für die Beurteilung des vorliegenden Gegenstands bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit einen Fachhochschul-Ingenieur bzw. Bachelor der Fachrichtung Messtechnik. Ihm sind Erfahrungen im Bereich der elektronischen Temperaturmessung und Kenntnisse der dabei zum Einsatz gelangenden Auswertungs- und Datenverarbeitungstechniken zuzurechnen. Dieser Fachmann versteht die Formulierung "zweidimensionale Messung der Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt" des Patentanspruchs 1 als die Messung einer zweidimensionalen Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt.
Er wird auch mit Hilfe der ursprünglich eingereichten Beschreibung und Zeichnungen verstehen, dass im Sinne der Anmeldung nicht zwei koplanare Ebenen im Abstand von wenigen Millimetern aufgespannt sind, sondern vielmehr zwei zueinander parallele Ebenen (vgl. Merkmal M3b).
Die Bezeichnungen "Anregungselektroden" und "Empfängerelektroden" (vgl. Merkmale M4a und M4b) ergeben sich für den Fachmann gemäß der Beschreibung und der Merkmale M6a und M6b in Übereinstimmung mit der elektrischen Funktion dieser Elektroden.
Aus dem Merkmal M4c, demgemäß die Anregungselektroden in einem Winkel größer 0° zu den Empfängerelektroden orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden, schließt der Fachmann (in Übereinstimmung mit der Beschreibung und den Figuren), dass eine parallele Ausrichtung von Anregungselektroden und Empfängerelektroden (zueinander) zu vermeiden ist, wofür es nicht genügt, einen Winkel größer 0° vorzusehen. Vielmehr erkennt er, dass neben einem Winkel von 0° auch Vielfache von 180° für die gegenseitige Orientierung auszuschließen sind.
3. Zulässigkeit der geltenden Anspruchsfassung
Die geltende Anspruchsfassung ist zulässig. Sie entspricht der ursprünglich eingereichten und ist somit ursprünglich offenbart. Weiter ist sie zur Überzeugung des Senates, trotz der unter 2. aufgezeigten Ungenauigkeiten, in einer Weise gefasst, die dem Fachmann (zusammen mit Beschreibung und Zeichnungen) eine Ausführung der mit der Anmeldung offenbarten Lehre ermöglicht.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 mag zwar als neu gelten, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
a) Das Dokument D4 beschreibt einen Temperatur-Monitor für die Leck-Suche bezüglich hitzebeständiger Materialien (z. B. der inneren Auskleidung von Reaktionsgefäßen; vgl. Absätze [0001] und [0002]).
Eine beschriebene Ausführungsform (vgl. Absatz [0011] ab "(2)", Absatz [0014] ab "(2)", Absätze [0028] bis [0035], Patentanspruch 2 sowie die Figuren 6, 8 und 9) zeigt eine Anordnung zur Messung der zweidimensionalen Temperaturverteilung in einem Messquerschnitt, bestehend aus einer Vielzahl von Temperaturmessfühlern im Messquerschnitt (vgl. die matrixartig angeordneten, mit Bezugszeichen 14 bezeichneten temperatursensitiven Widerstände in Fig. 6, sowie Absatz [0029]; Merkmal M1) und einer Auswerteelektronik mit Multiplexern (vgl. Fig. 6: "switcher 15") und einem Datenanzeigegerät (vgl. Fig. 6: "display 16"; Merkmal M2tlw.).
Weiter zeigt das Dokument D4 ein Gitter von draht- oder stabförmigen elektrischen Leitern (vgl. Fig. 6: "first conductors 1a", "second conductors 2a"; Merkmal M3), die funktionsnotwendig elektrisch gegeneinander und gegen das Erdpotential isoliert (vgl. Fig. 6 und Absatz [0029]; Merkmal M3atlw), in zwei zueinander parallelen Ebenen aufgespannt sind (vgl. Fig. 6, 8 und 9; Merkmal M3btlw), wobei die elektrischen Leiter der einen Ebene als Anregungselektroden ausgeführt und parallel zueinander orientiert sind (vgl. Fig. 6 sowie Absätze [0015] und [0032]; Merkmal M4a), die elektrischen Leiter der anderen Ebene als Empfängerelektroden ausgebildet und ebenfalls parallel zueinander orientiert sind (vgl. ebenda; Merkmal M4b), sowie die Anregungselektroden in einem Winkel größer 0° (hier:
90°) zu den Empfängerelektroden orientiert sind und somit in der Draufsicht ein Gitter von Kreuzungspunkten bilden (vgl. Fig. 6; Merkmal M4c).
Gemäß der Lehre des Dokuments D4 sind die Anregungselektroden und die Empfängerelektroden in jedem Kreuzungspunkt des Gitters durch einen Festkörper mit temperaturabhänger elektrischer Impedanz, kurz Impedanztemperatursensor, elektrisch miteinander verbunden (vgl. Figuren 6, 8 und 9, jeweils die mit Bezugszeichen 14 bezeichneten temperaturabhängigen Widerstände; Merkmal M5).
Weiter werden auch gemäß dem Dokument D4 die Anregungselektroden über Analogschalter nacheinander mit einem Spannungssignal einer Spannungssignalquelle beaufschlagt (vgl. Absätze [0032] und [0033]; Merkmal M6a). Die Empfängerelektroden sind jeweils mit einem Multiplexer gekoppelt (vgl. Fig. 6; M6btlw), dem ein Display nachgeschaltet ist (vgl. Fig. 6; M6ctlw).
b) Die Unterschiede zwischen dem Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 und dem vorbeschriebenen Gegenstand des Dokuments D4 bestehen in folgenden Merkmalen:
einer Auswerteelektronik mit Analog-Digital-Wandlern und einem Datenaufzeichnungsgerät (Merkmal M2Rest),
einer Anordnung der Elektroden innerhalb eines Sensorahmens im Abstand von wenigen Millimetern (Merkmal M3a/bRest),
mit den Empfängerelektroden jeweils verbundene Strom-Spannungs-Wandler, deren Ausgang wiederum je mit einem Analog- Digital-Wandler gekoppelt ist (Merkmal M6bRest) und
einem nachgeschalteten Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung (M6cRest).
Die Realisierung dieser Merkmale war dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt ausgehend von der Lehre des Dokuments D4 nahegelegt:
Das Dokument D4 geht von einer Anzeige der Temperaturwerte in einem Display aus (vgl. dort Absatz [0030]). Möchte der Fachmann jedoch - z. B. aus Dokumentationsgründen oder um ohne ständige Beobachtung des Displays und somit personalsparend arbeiten zu können - eine Aufzeichnung der Temperaturverteilung bewerkstelligen, liegt es ihm nahe, in zum Anmeldezeitpunkt üblicher Weise auf eine Auswerteelektronik mit Analog-Digital-Wandlern und einem digitalen Datenaufzeichnungsgerät zurückzugreifen (M2Rest). Hierfür sieht er zur Messdatenerfassung mit den Empfängerelektroden verbundene Strom-Spannungs-Wandler vor, deren Ausgänge er je mit einem Analog-Digital-Wandler koppelt, um diese Digitalsignale einem nachgeschalteten Mikrokontroller oder PC zur Datenerfassung zuzuleiten (M6bRest und M6cRest). Diese Maßnahmen zur Messwertaufnahme und -speicherung stehen dabei in einem rein aggregatorischen Verhältnis zu dem gelehrten Messprinzip an sich.
Das Dokument D4 verhält sich nicht explizit zu der Halterung bzw. Lagerung des Temperatur-Monitors. Eine dem Fachmann beim Nacharbeiten der Lehre des Dokuments D4 nahe liegende Möglichkeit besteht aber im Einspannen der Leiter in einen Rahmen, welcher den "abzumessenden" Querschnitt umgibt. Den Abstand der beiden Leiterebenen wird der Fachmann in Entsprechung zu den Abmessungen der verwendeten Temperatursensoren vorsehen; ein Abstand von wenigen Millimetern stellt hierbei eine übliche Baugröße z. B. temperaturabhängiger Widerstände dar (M3a/bRest). Auch diese rein mechanische Maßnahme steht in einem aggregatorischen Verhältnis zu dem gelehrten Messprinzip.
Soweit der Anmelder einen weiteren Unterschied zwischen dem beanspruchten Gegenstand und dem Gegenstand des Dokuments D4 darin sieht, dass der beanspruchte Gegenstand alleine mit temperatursensitiven Bauelementen in den Knotenpunkten auskomme, das Dokument D4 jedoch zusätzliche Gleichrichter erfordere (vgl. Beschwerdeschriftsatz, Seite 2 unten bis Seite 3 oben), so kann dies nicht überzeugen, denn anspruchsgemäß sind zusätzliche Bauelemente nicht ausgeschlossen. Zudem weist das Dokument D4 darauf hin, dass eine Realisierungsform, welche auf die zusätzlichen Gleichrichter verzichtet, eine niedrigere Messgenauigkeit aufweist (vgl. Absatz [0034] i. V. m. Fig. 9). Der Fachmann wird eine solche Realisierungsform, auf die ihn das Dokument D4 explizit hinweist, jedenfalls dann in Betracht ziehen, wenn die Messgenauigkeit keine dominante Rolle spielt oder dies im Rahmen einer Kostenabwägung opportun erscheint oder die Verwendung von (Halbleiter-)Gleichrichtern die Einsatzparameter (Maximaltemperatur) des Temperatur-Monitors für den jeweiligen Anwendungsfall über ein akzeptables Maß hinaus beschränken würde.
Auch der Vortrag des Anmelders in der mündlichen Verhandlung, der Anmeldegegenstand würde sich insoweit von der Lehre des Dokuments D4 unterscheiden, als die anmeldungsgemäße Vorrichtung das Auftreten von elektrischen Nebenflüssen in der Messmatrix dadurch verhindern würde, dass die für die Messung des "aktuellen" Gitterpunktes nicht erforderlichen Anregungs- und Empfängerelektroden auf Massepotential gebracht würden, kann nicht durchgreifen. Die vorgeschilderten Zusammenhänge finden zum Einen keinen Niederschlag in der geltenden Anspruchsfassung und sind zudem den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht unmittelbar und eindeutig entnehmbar. Ihre Aufnahme könnte somit nicht zu einem gewährbaren Anspruch führen.
c) Dass der Gegenstand des auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentanspruchs 2 hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit abweichend zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
Kleinschmidt Kopacek Musiol Dr. Wollny
Pü