AG Köln
12. April 2016
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LG Köln
3. Mai 2018
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BGH
17. Januar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.01.2019 - V ZR 124/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 124/18 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Mai 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 67.000 EUR.
Gründe
Es bestehen schon Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, weil es an einer hinreichenden Darlegung fehlt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) den Betrag von 20.000 EUR übersteigt. Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Dieser ist von dem Beschwerdeführer darzulegen und gemäß § 294 ZPO glaubhaft zu machen (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015 - V ZR 159/14, Grundeigentum 2015, 912 Rn. 5). Die Beschwerde nimmt lediglich Bezug auf die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen, die diesen mit 67.000 EUR bemessen hatten. Da für den Streitwert gemäß § 49a GKG die Interessen beider Parteien maßgeblich sind, lassen sich hieraus keine Schlussfolgerungen auf den Wertverlust der Wohnung des Klägers ziehen.
Jedenfalls ist die Beschwerde aber unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Stresemann Brückner Weinland
Kazele Hamdorf
Vorinstanz
AG Köln; 12.04.2016; 215 C 95/15 / LG Köln; 03.05.2018; 29 S 92/16