OLG Frankfurt
19. April 2021
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BGH
1. Juni 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.06.2022 - VII ZR 483/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 483/21 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Juni 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. April 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31. Mai 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 470.000 EUR
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