BVerfG
10. Februar 2026
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.02.2026 - 1 BvR 2693/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 2693/25 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Februar 2026 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2693/25 -
In dem Verfahren über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde
der Frau (…),gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach
vom 4. September 2025 - 1 S 364/25 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterinnen Ott, Härtel und den Richter Spinner gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 2026 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde war abzulehnen.
Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 <123>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1). Das ist der Fall, wenn Betroffene nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2023 - 1 BvR 2148/22 -, Rn. 1 m.w.N.).
Dies ist hier nicht der Fall. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Antragstellerin weder dargelegt noch sonst ersichtlich ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
Ott
Härtel
Spinner