BVerwG
10. Juli 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 3 B 49/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 49/12 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 20.02.2012; VG 3 K 1036/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2012 mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.