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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.12.2018 - 23 W (pat) 27/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 27/17 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 27/17
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
In der Beschwerdesache
...
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 035 654.0
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 5. Dezember 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann
ECLI:DE:BPatG:2018:051218B23Wpat27.17.0 beschlossen:
Der Tenor des am 23. Oktober 2018 verkündeten Beschlusses wird auf Antrag der Anmelderin vom 30. November 2018 folgendermaßen berichtigt:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2016 wird aufgehoben. 2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung "Kühlsystem eines Stromhalbleitermoduls", dem Anmeldetag 29. Juli 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität JP 2004-345266 vom 30. November 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 8, - Beschreibungsseiten 1 bis 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018, wobei durch diesen Berichtigungsbeschluss in Anspruch 8 der Rückbezug "nach einem der Ansprüche 1 bis 8" geändert wird in "nach einem der Ansprüche 1 bis 7"; - Beschreibungsseiten 4 bis 18 (die Beschreibungsseiten 19 bis 25 werden gestrichen), - 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1A bis 1D und 2 bis 7, jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag.
Gründe
Die im Tenor des am 23. Oktober 2018 verkündeten Beschlusses enthaltene, antragsgemäße Aufzählung der Patentansprüche 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018, enthält eine offenbare Unrichtigkeit, deren Berichtigung gemäß § 95 Abs. 1 PatG jederzeit zulässig ist. Der in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 überreichte abhängige Anspruch 8 ist offensichtlich dahingehend unrichtig, als er nicht nur auf die vorhergehenden Ansprüche 1 bis 7, sondern irrtümlich auch auf sich selbst rückbezogen ist.
Der am 23. Oktober 2018 verkündete Beschluss war demnach hinsichtlich des Rückbezugs von Anspruch 8 zu berichtigen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann
prö