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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZB 18/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 18/21 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Oktober 2021 |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2021 - 23 U 126/20 - ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung auch insoweit zulässig, als zum Nachteil des Beklagten in einem Umfang von 2.425,73 EUR über die Werklohnforderung vom 8. April 2016 entschieden worden ist. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des Berufungsgerichts vom 23. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Die vom Beklagten vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZR 164/15 Rn. 9). Von einer Begründung für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 20.
Unterschrift
703,23 EUR
Pamp Kartzke Graßnack
Sacher Borris
Vorinstanz
LG Kleve; 05.06.2020; 3 O 155/18 / OLG Düsseldorf; 23.02.2021; I-23 U 126/20