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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - 2 ARs 373/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 373/15 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Bedrohung
Az.: 1 Ws 202/15 Oberlandesgericht Braunschweig
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2015 beschlossen:
1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit wird gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO als unzulässig verworfen, weil das Ablehnungsgesuch auf die Mitwirkung der Richter in früheren Verfahren des Antragstellers und auf die Behauptung gestützt ist, die Abgelehnten hätten "Straftäter im OLG-Bezirk Bremen unterstützt" und dem Gesuch sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 4. August 2015 - Az.: 1 Ws 202/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Unterschrift
Fischer Appl Bartel