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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 07.09.2017 - 3 StR 287/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 287/17 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. September 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
Richter am Bundesgerichtshof Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berg, Hoch als beisitzende Richter,
Richterin am Amtsgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Y. ,
Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Y. gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 21. November 2016 werden verworfen.
Der Angeklagte Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen auf eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren erkannt. Hinsichtlich beider Angeklagter hat es die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Schuldspruch im Fall II.5.b. der Urteilsgründe sowie ("hilfsweise") den Strafausspruch beschränkten und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Der Angeklagte Y. wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Beide Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften vom 19. bzw. 20. Juni 2017 zutreffend dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Unterschrift
Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und
ist deswegen gehindert zu unterschreiben.
Becker
Berg Hoch