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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.09.2003 - 28 W (pat) 199/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 199/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2003 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 60 315
BPatG 152 10.99 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 3. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 60 315 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 42 732 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Stoppel Schwarz-Angele Paetzold
Bb