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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 11.04.2005 - XI R 51/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | XI R 51/04 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 EStG § 34
Vorinstanz
FG Berlin; 03.11.2004; 2 K 2052/02
Gründe
1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die außerordentlichen Einkünfte in vollem Umfang der Tarifbegünstigung des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu unterwerfen, wurde stattgegeben.