BGH
10. Dezember 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - 5 StR 503/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 503/19 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 15. Mai 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Unterschrift
Mutzbauer Schneider König
Mosbacher Köhler