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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.05.2004 - 2 Ni 2/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 2/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Mai 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet am 13. Mai 2004 2 Ni 2/03 …
(Aktenzeichen)
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 253 9.72 …
betreffend das deutsche Patent 38 12 313
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. N. Mayer, Gutermuth, Dipl.-Ing. Groß und Dipl.-Ing. Dr. Scholz
für Recht erkannt
I. Das deutsche Patent 38 12 313 wird für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 38 12 313 (Streitpatent), das am 13. April 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der finnischen Patentanmeldung FI 871601 vom 13. April 1987 angemeldet worden ist und ein Türschloss betrifft. Das Streitpatent umfasst 9 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
"1. Türschloß mit einem Gehäuse (1), welches eine Stirnseite (2) aufweist, und mit einer Falle (3), die durch eine Öffnung (2a) in der Stirnseite (2) zwischen einer zurückgezogenen Stellung und einer aus dem Gehäuse (1) vorspringenden Schließstellung bewegbar ist, in die sie durch eine Feder (23) gedrängt ist, welche Falle (3) einen Fallenkörper (3a) und ein getrenntes Fallenglied (3b) aufweist, welch letzteres am Fallenkörper (3a) im wesentlichen um eine in Längsrichtung des Schloßgehäuses (1) angeordnete Achse (24) drehbar abgestützt und zur Außenkante hin keilartig verjüngt ist, wobei sich dieser verjüngte Teil des Fallenglieds (3b) bei vorspringender Stellung der Falle (3) im wesentlichen aus dem Gehäuse (1) herauserstreckt, sowie mit einer Sperreinrichtung (6), die aus einer passiven Stellung in eine Sperrstellung drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Sperreinrichtung ein Sperrglied, beispielsweise in Form eines Sperrhebels (6) aufweist, der am Gehäuse (1) drehbar abgestützt ist und in der Sperrstellung die Bewegung der Falle (3) aus der vorspringenden Stellung in die ins Gehäuse (1) zurückgezogene Stellung verhindert, und daß in der passiven Stellung der Sperreinrichtung die Falle (3) durch Bewegen der Tür in die eine oder andere Richtung in die zurückgezogene Stellung hineindrückbar ist".
Wegen der Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: K3 DE 74 39 056 U K4 DE 570 806 C K5 US 4 118 056 K6 DE 381 741 C K7 DE 35 07 305 C2 K8 Norsk Standard NS 6043, 1. Ausgabe Februar 1978, S. 1-5
Die Klägerin beantragt,
das deutsche Patent 38 12 313 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Patent richtet, abzuweisen.
Sie verteidigt das Streitpatent mit einem Patentanspruch 1, bei dem das Wort "beispielsweise" im kennzeichnenden Teil einschließlich des vorangehenden Kommas gestrichen ist, tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent in seiner beschränkten Fassung für patentfähig.
Gründe
Die Klage, mit der der in § 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 Nr.1 PatG vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und in vollem Umfang begründet. Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die weitergehende Klage hat Erfolg, weil der mit ihr angegriffene Patentgegenstand in der von der Beklagten verteidigten Fassung nicht patentfähig ist.
I
1. Patentgegenstand
Das Streitpatent betrifft ein Türschloss mit einem Gehäuse, welches eine Stirnseite aufweist, und mit einer Falle, die durch eine Öffnung in der Stirnseite zwischen einer zurückgezogenen Stellung und einer aus dem Gehäuse vorspringenden Schließstellung bewegbar ist, in die sie durch eine Feder gedrängt ist, welche Falle einen Fallenkörper und ein getrenntes Fallenglied aufweist, welch letzteres am Fallenkörper im wesentlichen um eine in Längsrichtung des Schlossgehäuses angeordnete Achse drehbar abgestützt und zur Außenkante hin keilartig verjüngt ist, wobei sich dieser verjüngte Teil des Fallenglieds bei vorspringender Stellung der Falle im wesentlichen aus dem Gehäuse herauserstreckt, sowie mit einer Sperreinrichtung, die aus einer passiven Stellung in eine Sperrstellung drehbar ist (Oberbegriff des Patentanspruchs 1).
Ein Türschloss dieser Art ist aus der DE 74 39 056 U1 bekannt. Bei ihm ist das Vorderteil des Fallenriegels um eine senkrechte Achse am Fallenriegel schwenkbar angeordnet und am Fallenriegel ist ein als Sperrglied dienender Hebel gelagert, der in der Sperrstellung das Fallenriegelvorderteil gegen eine Schwenkbewegung gegenüber dem Fallenriegelhauptteil sperrt. Durch Betätigen eines Magneten gibt der Hebel das Fallenriegelvorderteil für eine Schwenkbewegung frei. Durch Druck auf die zu öffnende Tür wird das Fallenriegelvorderteil zunächst geschwenkt und anschließend während des Entlanggleitens am Schließblech zusammen mit dem Fallenriegel zurückgedrückt (Sp 1 Z 57 bis Sp 2 Z 11 der Streitpatentschrift; S 4 Z 1-18 der DE 74 39 056 U1). In der Streitpatentschrift ist dazu angegeben, dass es bei diesem bekannten Türschloss in einer beidseitig zu öffnenden Tür nachteilig sei, dass bei nicht betätigtem Magneten zwar ein Aufdrücken der Tür nach einer Seite nicht möglich sei, aber bei einem Aufdrücken der Tür nach der anderen Seite ein Zurückdrängen des Fallenriegels nicht verhindert werden könne. Denn der Fallenriegel gleite dabei mit seiner Schrägfläche am Schließblech entlang (Sp 2 Z 2 bis 11).
Ausgehend von solchen Unzulänglichkeiten gibt die Patentschrift die Aufgabe an, ein Türschloss der vorausgesetzten Gattung zu schaffen, dessen Aufbau bei zuverlässiger Betriebsweise unkompliziert ist und das sich zum Einbau in zweiseitig zu öffnende Türen eignet (Sp 2 Z 19 bis 23 der Streit-PS).
Zur Lösung dieses Problems wird gemäß dem verteidigten, gegenüber dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beschränkten Patentanspruch 1 (mit einer von der Klägerin eingeführten Merkmalsgliederung) vorgeschlagen, ein
"1. Türschloß 1.1 mit einem Gehäuse (1), welches eine Stirnseite (2) aufweist, und 1.2 mit einer Falle (3), die durch eine Öffnung (2a) in der Stirnseite (2) zwischen einer zurückgezogenen Stellung und einer aus dem Gehäuse (1) vorspringenden Schließstellung bewegbar ist, 1.3 in die sie durch eine Feder (23) gedrängt ist, 2. welche Falle (3) 2.1 einen Fallenkörper (3a) und 2.2 ein getrenntes Fallenglied (3b) aufweist, 3. welch letzteres 3.1 am Fallenkörper (3a) im wesentlichen um eine in Längsrichtung des Schloßgehäuses (1) angeordnete Achse (24) drehbar abgestützt und 3.2 zur Außenkante hin keilartig verjüngt ist, 4. wobei sich dieser verjüngte Teil des Fallenglieds (3b) bei vorspringender Stellung der Falle (3) im wesentlichen aus dem Gehäuse (1) herauserstreckt, 5. sowie mit einer Sperreinrichtung (6), die aus einer passiven Stellung in eine Sperrstellung drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, 6. daß die Sperreinrichtung 6.1 ein Sperrglied in Form eines Sperrhebels (6) aufweist, 6.2 der am Gehäuse (1) drehbar abgestützt ist und 6.3 in der Sperrstellung die Bewegung der Falle (3) aus der vorspringenden Stellung in die ins Gehäuse (1) zurückgezogene Stellung verhindert, und 7. daß in der passiven Stellung der Sperreinrichtung die Falle (3) durch Bewegen der Tür in die eine oder andere Richtung in die zurückgezogene Stellung hineindrückbar ist".
Die Patentinhaberin will mit der Angabe "Bewegen der Tür in die eine oder andere Richtung" links- oder rechtsöffnende Türen, aber auch Pendeltüren umfasst wissen; Pendeltüren seien nicht exklusiv beansprucht.
2. Patentanspruch 1
Das Türschloss gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus der DE 74 39 056 U1 ist in Übereinstimmung mit der Merkmalsgruppe 1. ein Türschloss (Türöffner-Wechselschloss) bekannt, mit einem - die Bleche 1 und 25 umfassenden - Gehäuse, welches eine Stirnseite (Abb 1: Stirnseite nächst Position 34) aufweist und mit einer Falle 3, 14, die durch eine Öffnung (Abb 1: Öffnung für die Falle) in der Stirnseite (Abb 1: Stirnseite nächst Position 34) zwischen einer zurückgezogenen Stellung und einer aus dem Gehäuse (1, 25, Stirnseite) vorspringenden Schließstellung bewegbar ist (Abb 6 bis 8 iVm S 4 Z 23 bis 25), in die sie durch eine Feder 4 gedrängt ist (S 2 le Z bis S 3 Z 3).
Weiterhin umfasst das bekannte Türschloss entsprechend den Merkmalsgruppen 2. und 3. eine Falle 3, 14, welche einen Fallenkörper 3 und ein getrenntes Fallenglied 14 aufweist, welch letzteres am Fallenkörper 3 im wesentlichen um eine in Längsrichtung des Schlossgehäuses (1, 25, Stirnseite) angeordnete Achse 13 drehbar abgestützt und zur Außenkante hin keilartig verjüngt ist (Abb 5 bis 8).
Auch ist, übereinstimmend mit dem Merkmal 4. vorgesehen, dass sich der verjüngte Teil des Fallenglieds 14 bei vorspringender Stellung der Falle 3 im wesentlichen aus dem Gehäuse (1, 25, Stirnseite) herauserstreckt (Abb 1 und 6).
Das bekannte Türschloss ist - wie in Merkmal 5. angegeben - mit einer Sperreinrichtung 20 versehen, die aus einer passiven Stellung in eine Sperrstellung drehbar ist (S 5 Z 8 bis 15 iVm S 3 Z 20 bis 22).
Die Sperreinrichtung 20 des bekannten Türschlosses weist, wie dies auch Merkmal 6.1 vorsieht, ein Sperrglied in Form eines Sperrhebels 20 auf (S 5 Z 8 bis 15). Allerdings ist der Sperrhebel 20 entgegen Merkmal 6.2 nicht am Gehäuse, sondern am Fallenkörper 3 drehbar abgestützt (Abb 1 und 6 bis 8: Bolzen 19 iVm S 3 Z 12 bis 15 und S 5 Z 8 bis 15). Es wird auch beim bekannten Türschloss - in Einklang mit Merkmal 6.3 - in der Sperrstellung (Sp 2 Z 2 bis 5), die Bewegung der Falle 3, 14 aus der vorspringenden Stellung (Abb 6) in die ins Gehäuse (1, 25, Stirnseite) zurückgezogene Stellung verhindert (S 3 Z 20 bis 22 iVm S 5 Z 8 bis 15: Sperrstellung); die Tür kann in der Richtung, wie sie die Abbildungen 6 bis 8 zeigen, nicht geöffnet werden (siehe auch Streitpatentschrift Sp 2 Z 2 bis 5). Schließlich ist aus der DE 74 39 056 U1 - wie auch in Merkmal 7. angegeben - noch bekannt, dass in der passiven Stellung der Sperreinrichtung die Falle 3, 14 durch Bewegen der Tür entweder in die eine oder die andere Richtung (links- oder rechtsöffnende Tür, Öffnungs- oder Schließbewegung) in die ins Gehäuse zurückgezogene Stellung hineindrückbar ist (Abb 6 bis 8).
Das Türschloss nach Patentanspruch 1 unterscheidet sich von dem aus der DE 74 39 056 U1 Bekannten somit dadurch,
dass der Sperrhebel am Gehäuse drehbar abgestützt ist.
Diese Maßnahme ist jedoch nicht patentbegründend.
Ausgehend von einem Türschloss, wie es in der DE 74 39 056 U1 beschrieben ist, stellt sich die Aufgabe, einen unkomplizierten Aufbau und eine zuverlässige Betriebsweise zu erreichen, in der Praxis von selbst.
Da eine Sperrung der Falle gegenüber dem Gehäuse beim Türschloss nach der DE 74 39 056 U1 nicht vorgesehen ist, lässt sich die Falle 3, 14 auch in Sperrstellung mit einem geeigneten "Werkzeug" (zB einer Scheckkarte oder Ähnlichem) in die ins Gehäuse zurückgezogene Stellung bringen. Dadurch könnte die Tür dann in nicht vorgesehener, missbräuchlicher Weise geöffnet werden.
Demzufolge liegt es für den Fachmann - einem Maschinenbau-Fachhochschul-Ingenieur mit Kenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Türschlössern - nahe, den Sperrhebel so zu gestalten, dass er die Falle gegenüber dem Gehäuse sperrt, um diese Art von Missbrauch zu unterbinden. Der Fachmann wird daher den Sperrhebel 20 des aus der DE 74 39 056 U1 bekannten Türschlosses nicht am Fallenkörper, sondern - wie ihm dies auch aus dem Stand der Technik, insbesondere aus der DE 35 07 305 C2 (Fig 1 und 2: Sperrhebel 7 iVm Sp 4 Z 43 bis 47, Z 65, 66) bekannt ist - am Gehäuse drehbar abstützen. Das ist außerdem aufgabenmäßig unkomplizierter, da es die beim Türschloss nach der
DE 74 39 056 U1 ersichtlich aufwendige Bewegungsübertragung vom Magneten 27, der gehäusefest montiert ist, auf den mit der Falle bewegten Sperrhebel 20 vereinfacht.
Soweit beim Türschloss nach der DE 74 39 056 U1 eine kombinatorische Wirkung zwischen dem Sperrhebel 20 und dem drehbar abgestützten Fallenglied 14 besteht, die der Fachmann nicht auseinander reißen würde, wie die Patentinhaberin meint, bleibt diese auch erhalten, wenn der Sperrhebel 20 am Gehäuse statt am Fallenkörper drehbar abgestützt ist. Denn auch dabei greift der Sperrhebel mit einem Ende am drehbar abgestützten Fallenglied an und steht deshalb mit diesem in kombinatorischer Wirkung.
2. Unteransprüche
Die Unteransprüche 2 bis 9 waren ebenfalls für nichtig zu erklären, da weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
II
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Meinhardt Dr. Mayer Gutermuth Groß Dr. Scholz
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