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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 23.04.2026 - 26 W (pat) 59/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 59/23 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 59/23 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 239 471.9
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. April 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richterin Dr. Sedlmeier und der Richterin kraft Auftrags Wielage, LL.M.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:230426B26Wpat59.23.0
Gründe
I.
Das Zeichen Home of Beauty
ist am 20. November 2022 unter der Nummer 30 2022 239 471 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 3: Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte;
Klasse 41: Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise- Unternehmen; Ausbildung in Schönheitsschulen; Ausbildungsdienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege; Bereitstellen von Online- Informationen und Neuigkeiten im Bereich der beruflichen Ausbildung; Dienstleistungen von Kosmetikschulen; Durchführung von Schulungen in Schönheitspflege; Durchführung von Seminaren in Bezug auf Schönheitstherapien; Durchführung von Seminaren im Bereich der Frisiertechniken; Unterricht in Bezug auf die Schönheitspflege;
Klasse 44: Kosmetische Pflege von Haustieren; Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Tierpflegedienst.
Mit Beschlüssen vom 6. Juni 2023 und 1. August 2023, wobei letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 3 die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Wortfolge bestehe aus drei Wörtern des englischen Grundwortschatzes und werde auch vom inländischen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von "Haus der bzw. Haus für Schönheit" verstanden. Ausgehend von diesem Verständnis werde der Verkehr das Zeichen im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als dahingehenden Sachhinweis verstehen, dass sich die so gekennzeichneten Produkte auf eine Angebotsstätte rund um das Thema "Schönheit" bezögen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass das Zeichen keineswegs glatt beschreibend sei. Es bedürfe eines gedanklichen Transformationsschritts, um dem Zeichen einen werblichen Inhalt beizumessen, so dass das notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne. Darüber hinaus habe die Markenstelle die Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen verneint, ohne insoweit das Schutzhindernis für jede beanspruchte Ware bzw. Dienstleistung im Einzelnen zu prüfen. So hätten die Waren "Mentholsticks", "Reinigungspräparate für Handwerker" oder "Hundeshampoos", die unter die beanspruchten Warenbegriffe "ätherische Öle", "Reinigungspräparate" bzw. "Tierpflegemittel" fielen, nichts mit dem Thema "Schönheit" zu tun.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2026 hat der Senat die Beschwerdeführerin unter Beifügung seiner Recherchebelege darauf hingewiesen, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom 6. Juni 2023 und 1. August 2023 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
Die nach §§ 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Home of Beauty" als Marke steht in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 41 und 44 das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (BGH a.a.O. - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a.a.O. - Link economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!). Von fehlender Unterscheidungskraft ist ferner dann auszugehen, wenn die Wortfolge für sich genommen oder im Zusammenhang mit produktbeschreibenden Angaben lediglich Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art enthält (BGH GRUR 2013, 522 Rn. 9 - Deutschlands schönste Seiten). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zum betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH a.a.O. - FUSSBALL WM 2006).
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und Dienstleistungen (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 Flugbörse).
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt dem Zeichen im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Die Wortfolge "Home of Beauty" besteht aus drei Wörtern des englischen Grundwortschatzes, die auch der inländische Verkehr in ihrer maßgeblichen Gesamtheit ohne Weiteres im Sinne von "Haus der Schönheit" versteht. Dabei ist das Wort "Beauty" im Sinne von Schönheit mittlerweile in den deutschen Sprachschatz eingegangen (https://www.duden.de/rechtschreibung/ Beauty). Das Substantiv "home" und das Possessivpronomen "of" sind häufig benutzte, leicht verständliche Wörter der englischen Sprache. Darüber hinaus wird die englischsprachige Wendung "Home of" in Verbindung mit einem Substantiv, insbesondere auch mit dem Substantiv "Beauty" auch im deutschen Sprachraum sowohl als werbliche als auch firmenmäßige Bezeichnung regelmäßig verwendet. Entsprechende Wortverbindungen suggerieren dem Verbraucher eine besondere Kompetenz des Anbieters oder eine besonders große Auswahl an Waren und Dienstleistungen. Dabei wird der Ort entweder als konkreter Ort beschrieben, also als ein konkretes Geschäftslokal, z. B.
- https://home-of-beauty-751630.wheree.com; - https://www.homeofbeauty-moelln.de/ - https://beautinda.de/i/home-of-beauty-duisburg,
oder in einem metaphorischen Sinne als Hinweis auf eine besondere Kompetenz verstanden. Entsprechende Wortfolgen werden insbesondere im Bereich des Friseurhandels und der Kosmetik- oder Nagelstudios als werblich-beschreibender Hinweis verwendet, z. B.
- "Bei uns findest du Handwerk in seiner schönsten Form" - https://www.homeof-beauty-koeln.de; - "Herzlich Willkommen bei Home of Beauty - ihr Kosmetiksalon für Körper und Seele - https://www.julias-home-of-beauty.de/; - "Fühl dich im HOME OF BEAUTY einfach wohl und wie Zuhause!" - https://homeofbeauty-acelya.de/).
Hiervon ausgehend wird der angesprochene Verkehr die angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen entweder als Hinweis auf den Erbringungsort der auf die Schönheitspflege bezogenen Produkte oder als werblich-beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die so gekennzeichneten Produkte von einem besonders kompetenten Anbieter im Bereich der Schönheitspflege angeboten werden. Die schutzsuchende Wortfolge erschöpft sich somit in einer bloßen Sachangabe, die in Form einer Etablissementbezeichnung das Tätigkeitsgebiet des Anbieters angibt, ohne einen Bezug zu einem bestimmten Anbieter herzustellen und die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen. Zwar handelt es sich bei sogenannten Etablissementbezeichnungen nicht um beschreibende Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, da sie nicht der unmittelbaren Beschreibung der dort hergestellten oder vertriebenen Waren bzw. angebotenen Dienstleistungen dienen (BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Allerdings fehlt es auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, durch die ein enger beschreibender Bezug zu den Waren und Dienstleistungen hergestellt wird, wenn der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht (BGH GRUR 2009, 41 Rn. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093 Rn. 15- Marlene-Dietrich-Bildnis; GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Eine Bezeichnung, die in erster Linie als Angabe eines Ortes verstanden wird, an dem üblicherweise die betroffenen Waren produziert und/oder vertrieben werden bzw. Dienstleistungen erbracht und angeboten werden, ist nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Geschäftsbetrieb herzustellen und die Waren eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (BPatG 25 W (pat) 70/09 - CHOCOLATERIA; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - Kaffeerösterei Freiburg; 25 W (pat) 69/10 - Tea Lounge; 25 W (pat) 538/12 - Harzer Apparate-; 26 W (pat) 4/14 - Kunstscheune Hohberg; 30 W (pat) 554/10 - Haarschmiede; 25 W (pat) 49/17 - DATALABS).
Dieser werblich-beschreibende Zusammenhang betrifft alle in Klasse 3 beanspruchten Waren. Die Waren "Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate" dienen nicht allein der Reinigung des Körpers, sondern sollen nach der Verkehrserwartung jedenfalls auch dazu dienen, die Attraktivität bzw. Schönheit des Nutzers zu verbessern, mag es auch Produkte geben, die anderen Primärzwecken dienen. Beide Zwecke sind miteinander verwoben. Gleiches gilt für die Waren "Ätherische Öle und aromatische Extrakte". Ätherische Öle werden intensiv zur Körperpflege, in der Kosmetikherstellung oder zur Steigerung des optischen Erscheinungsbildes (z. B. zur Hauptbildverbesserung) eingesetzt:
- https://www.huilesetsens.com/de/blog/atherischeolefurschonheit- und-hygiene-naturliche-und-effektive-pflege; - https://etherischeoele.de/produkt/beauty-set/; - https://puremetics.de/blogs/beauty/10-atherische-ole-fur-deineschonheit-und-gesundheit-teil- 1?srsltid=AfmBOor1CGl2Esh25CmH4X5iHf3XSbaYJypHERgKJlqSHM-SLipOc5T.
Soweit die Anmelderin in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die Waren "Mentholsticks" nichts mit Schönheitspflege zu tun hätten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das angemeldete Zeichen beansprucht im Zusammenhang mit ätherischen Ölen Schutz für einen weiten Oberbegriff. Für die Bejahung des Schutzhindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft reicht es in solchen Fällen aus, wenn einzelne (Spezial-)Waren, für die ein sachbeschreibendes Verkehrsverständnis besteht, unter den Oberbegriff zu subsumieren sind. In diesem Fall ist es unerheblich, wenn für andere Waren, die gleichfalls unter den weiten Oberbegriff fallen, ein Eintragungshindernis nicht besteht.
Auch der Einwand der Anmelderin, Reinigungspräparate hätten nichts mit Schönheit zu tun, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn selbst im Zusammenhang mit Reinigungspräparaten wie z.B. Haushaltsreinigern, Bodenpflegemitteln oder Waschmitteln wird der Begriff "Beauty" vom Verkehr nicht im Sinne von menschlicher Schönheit, sondern als Synonym für ästhetische Makellosigkeit und Glanz eines Objekts verstanden. Das Zeichen weist darauf hin, dass die Verwendung der Präparate das "Zuhause" (Home) in einen Zustand der "Schönheit" (Beauty) versetzt:
- La Droguerie, die Kollektion von Produkten für den Haushalt von DIPTYQUE, die "das Schöne, das Gute und das Nützliche vereint" https://www.ludwigbeck.de/marken/diptyque/la-droguerie.html; - ein Poliermittel das als Schönheitsgeheimnis bezeichnet wird https://www.duftundkultur.at/la-droguerie-bydiptyque/?srsltid=AfmBOortsxZKrSISyVoBkx3Ucpi45V_jvTMToxR5_M8 etyEk2IrSDjCS
Die Wortfolge wird damit zu einer rein beschreibenden Angabe über den Erfolg der Reinigung. Im Einzelhandel werden Abteilungen, die sowohl Reinigungs- als auch Pflegemittel führen, häufig unter Lifestyle-Begriffen zusammengefasst. "Home of Beauty" wird hierbei als bloße Sektorenbezeichnung wahrgenommen, vergleichbar mit Begriffen wie
- "Home & Clean" (https://homeandclean.ae/), - "Hello Beauty Shop" (https://hellobeautyshop.de/), - "BEAUTY KAUFHAUS - Erfahrung in Schönheit" (https://www.beautykaufhaus.de/living/haushaltsreiniger) oder - "World of Hygiene"(https://www.facebook.com/WorldOfHygiene/?locale=de_DE).
Der Verbraucher sieht in solchen Sektorenbezeichnungen keinen Hinweis auf ein konkretes Unternehmen, sondern erwartet lediglich eine Auswahl an Reinigungsprodukten, die das Heim "schönmachen" sollen. Dem Zeichen fehlt damit auch unter Zugrundelegung dieses Verständnisses die erforderliche Herkunftsfunktion. Es erschöpft sich in einer werblichen Anpreisung, die darauf abzielt, dem profanen Vorgang des Putzens einen emotionalen Mehrwert ("Schönheit für das Heim") zu verleihen.
Auch im Zusammenhang mit den Waren "Tierpflegemittel" wird der Verkehr das angemeldete Zeichen als werblich-beschreibenden Hinweis verstehen. Die Schönheitspflege ist nicht mehr auf den Menschen beschränkt. Auch für Tiere hat sich eine Vielzahl von Waren etabliert, die nicht (nur) für die Reinigung des Tiers bestimmt sind, sondern das Tier auch schöner machen sollen. Dabei wurden in dieser Branche insbesondere zunächst allein in der für Menschen bestimmten Kosmetik gebräuchliche Begriffe übernommen:
- https://pet-beauty-shop.de/; - https://balous-beauty.de/; - https://www.facebook.com/hundesalon.beautybella/about?locale=de_D E; - https://fellnessoase.com/; - https://hundefriseurvaihingen.de/.
Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft besteht auch im Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 41 und 44. Auch insoweit wird der angesprochene Verkehr das angemeldete Zeichen lediglich als werblich-beschreibenden Hinweis auf den Erbringungsort der so gekennzeichneten Dienstleistungen bzw. als auf diese bezogene werbliche Anpreisung verstehen. Im Bereich der kosmetischen Ausbildung haben sich die Begriffe "Beauty School" oder "School of Beauty" (Schönheitsschule) zudem als Fachbegriffe zur Bezeichnung entsprechender Institution selbst etabliert.
Die Dienstleistung "Ausbildung in Bezug auf die Geschäftsführung von Franchise- Unternehmen" der Klasse 41 vermittelt zwar in erster Linie Kenntnisse über die Führung eines Franchiseunternehmens, also über betriebswirtschaftliche Abläufe, Personalführung, Logistik und Ähnliches. Allerdings wird bei Franchiseunternehmen regelmäßig nach der Branche unterschieden, in der das Franchise-System tätig ist, wobei Kosmetik und Schönheitspflege eine der relevanten Branchen ist:
- https://www.franchisedirekt.com/information/informationenfurfranchiseg eber/192/; - https://www.franchiseportal.de/franchiseunternehmen?test=a&gad_source=5&gad_campaignid=38083494&gcli d=EAIaIQobChMIoa_- 45rMkgMVcamDBx1Enh69EAAYAiAAEgLz0PD_BwE; - https://www.franchiseverband.com/systeme-finden).
Unter "Kosmetische Pflege von Haustieren" und "Tierpflegediensten" versteht der Verkehr insbesondere das Scheren, Trimmen und Pflegen von Haustieren. Entsprechende Dienstleistungen werden heute regelmäßig unter Begriffen wie "Dog Beauty" oder "Pet Beauty" vermarktet.
Soweit die Inhaberin der schutzsuchenden Marke aus ihrer Sicht durchaus verständlich auf vergleichbare Voreintragungen zu ihren Gunsten verweist, ist auf die dazu ergangene umfangreiche und gefestigte Rechtsprechung des EuGH (Beschluss vom 12. Februar 2009 - C-39/08 - Bild.t.-Online.de), des BGH (Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 61/09 - FREIZEIT Rätsel Woche; Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 59/09 - SUPERgirl) und des BPatG (Beschluss vom 22. September 2009 - 33 W (pat) 52/08 - Burg Lessing) zu verweisen, wonach weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
Der Einwand der Anmelderin, die Markenstelle habe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nicht für jede beanspruchte Ware bzw. Dienstleistung im Einzelnen geprüft, gibt keinen Anlass das Verfahren nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an das DPMA zurückzuverweisen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das DPMA im Rahmen der Prüfung absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG für den Fall, dass eine Vielzahl von Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird, Warengruppen bilden und zusammenfassend beurteilen. Eine einheitliche Begründung ist zulässig, wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen homogenen Bezug aufweisen und das jeweilige Schutzhindernis (hier: das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) für alle in der Gruppe zusammengefassten Begriffe aus denselben tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus bejaht werden kann (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - I ZB 78/10 - "Rheinpark-Center Neuss). Dieser methodischen Anforderung wurde im vorliegenden Verfahren weitgehend Rechnung getragen. Soweit das DPMA in der angefochtenen Entscheidung eine detaillierte Einzelprüfung für bestimmte Untergruppen noch nicht abschließend vorgenommen hatte, wurde diese Prüfung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich nachgeholt.
Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen Sedlmeier Wielage