BVerwG
8. April 2010
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BVerwG
30. August 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2010 - 8 B 67/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 67/10 |
| Entscheidungsdatum : | 30. August 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Cottbus; 08.09.2009; VG 1 K 758/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 844,51 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. September 2009 mit Schriftsatz vom 12. August 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.