BGH
16. April 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.04.2025 - VII ZR 99/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 99/23 |
| Entscheidungsdatum : | 16. April 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 9. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 343.009,74 EUR
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann