BGH
7. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.02.2008 - IX ZR 15/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 15/07 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 7. Februar 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.576 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsgericht ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dazu abgewichen, dass die Kenntnis des Gläubigers von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners bereits dann zu vermuten ist, wenn der Gläubiger tatsächliche Umstände kennt, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hinweisen (zuletzt BGH, Urt. v. 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512, 514). Eine Kenntnis der Beklagten von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hat das Berufungsgericht für den 5. April 2002 festgestellt, nicht für den Zeitraum vom 25. Oktober 2001 bis zum 22. Februar 2002.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Unterschrift
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanz
LG Berlin; 16.03.2006; 18 O 161/05 / KG Berlin; 09.01.2007; 7 U 51/06