Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 25.04.2005 - 14 W (pat) 357/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 357/03 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 09 651
…
BPatG 152 10.99 hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster
beschlossen:
Das Patent 198 09 651 wird widerrufen.
Gründe
I
Die Erteilung des Patents 198 09 651 mit der Bezeichnung
"Schokoladenanlage"
ist am 26. Juni 2003 veröffentlicht worden. Es umfasst 9 Patentansprüche, von denen der Anspruch 1 wie folgt lautet:
1. Anlage zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Schokoladenanlage, mit mindestens zwei, zumindest teilweise mechanisch voneinander unabhängigen Abschnitten (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11), wobei in den Abschnitten die Nahrungsmittel vorzugsweise in Produktträgern bearbeitbar und/oder transportierbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die unabhängigen Abschnitte (1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11) miteinander durch elektrische Zustands- und Geschwindigkeitssteuerungen zum seriellen oder parallelen Informationsaustausch verbunden sind.
Zum Wortlaut der Ansprüche 2 bis 9, die besondere Ausführungsformen der Anlage nach Anspruch 1 betreffen, wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Gegen dieses Patent ist am 25. September 2003 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende bestreitet unter anderem die Neuheit des Patentgegenstandes gegenüber dem aus der Entgegenhaltung
(D2) DE 94 19 075 U1
belegten Stand der Technik.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei auch gegenüber D2 neu, da bei der Anordnung zum Umsetzen von Teigstücken von einem Gärwagen in einen Backofen gemäß D2 die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 nicht verwirklicht würden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen. Er ist somit zulässig und führt zum Widerruf des Patents.
2. Gegen die Zulässigkeit der erteilten Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4 offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis 9 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 sowie 5 bis 10. Zu dem Einwand der Einsprechenden, dass in der vorliegenden Patentschrift Abs [0008] ein neuer möglicher Vorteil des beanspruchten Gegenstandes impliziert werde, sich dieser aber nicht aus den ursprünglichen Unterlagen ergebe, bedarf es hier keiner abschließenden Stellungnahme, da der beanspruchte Gegenstand aus sachlichen Gründen nicht patentfähig ist.
3. Der Gegenstand des erteilten und weiterhin geltenden Patentanspruchs 1 ist vom Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die Anlage gemäß Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:
1. Anlage zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Schokoladenanlage, 2.1 mit mindestens zwei 2.2 zumindest teilweise mechanisch voneinander unabhängigen Abschnitten, 3. wobei in den Abschnitten die Nahrungsmittel vorzugsweise in Produkt trägern bearbeitbar und/oder transportierbar sind, dadurch gekennzeichnet, 4.1 dass die unabhängigen Abschnitte miteinander durch elektrische Zustands- und Geschwindigkeitssteuerungen 4.2 zum seriellen oder parallelen Informationsaustausch verbunden sind.
Aus D2 ist eine Anordnung zum Umsetzen von Teigstücken von einem Gärwagen in einen Backofen bekannt. Es handelt sich also bei D2 gemäß Merkmal 1 des Anspruchs 1 des Streitpatents um eine Anlage zur Herstellung von Nahrungsmitteln. Bei dieser Anlage ist vor dem Backofen ein Ofenbeleger 2 vorgesehen, dem ein Beladetisch 5 vorgeordnet ist, und vor dem ein Gärwagen 7 aufgestellt ist (S 4 Z 6 bis 12, 24 bis 25 und 33 bis 34 iVm Fig 1). Der Ofenbeleger 2 umfasst einen Zwischenladetisch 3, der an einer Säule 4 höhenverstellbar und mit einem umlaufenden Tuchband versehen ist. (S 4 Z 8 bis 22). Der Zwischenladetisch 3 übernimmt die Ware vom Beladetisch 5 und fährt die einzelnen Herde des Backofens 1 an, um sie zu belegen. Währenddessen kann der Beladetisch 5 sich erneut füllen. Somit werden diejenigen Vorgänge am Gärwagen 7 einerseits und am Backofen 1 andererseits mechanisch auf zwei Geräte aufgeteilt (S 3 Z 23 bis 31). Daraus ergibt sich, dass die Anlage gemäß D2 entsprechend den Merkmalen 2.1, 2.2 und 3 des Anspruchs 1 mindestens zwei zumindest teilweise mechanisch voneinander unabhängige Abschnitte aufweist, wobei in den Abschnitten die Nahrungsmittel transportierbar sind. D2 betrifft also, wie die Patentinhaberin selbst einräumt, eine Anlage entsprechend dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents.
Aber auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1 lassen sich für den Fachmann, einen Maschinenbauingenieur, der über eine mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Maschinen für die Lebensmittelindustrie und dabei über eingehende Kenntnisse der Steuerung solcher Anlagen verfügt, der Druckschrift D2 entnehmen. Bei D2 ist nämlich erwünscht, die Abstände zwischen den Teigstücken bei der Übergabe zu verändern (vgl S 9 Z 14 bis 28). Dabei wird bei der Übergabe der Teigstücke von einer ersten auf eine zweite, im Verhältnis zur ersten im wesentlichen unbewegten Oberfläche den Oberflächen eine Geschwindigkeitsdifferenz im Sinne einer Änderung des gegenseitigen Abstands der Teigstücke mittels einer entsprechenden Steuereinrichtung, die die Geschwindigkeit der jeweiligen Antriebsmotoren steuert, mitgeteilt (S 9 Z 30 bis 36). Damit die Relativbewegung jeweils dann stattfindet, wenn sich gerade eine Lücke über der Fuge der beteiligten Oberflächen befindet, wird die Steuerungseinheit entsprechend programmiert. Möglich ist auch, dass die Steuerungsvorrichtung beim Übergang der Teigstücke vom Gärwagen auf den Beladetisch selbstständig feststellt, an welcher Stelle die Lücken sich befinden und wie groß sie sind, um die Abstandseinstellung anschließend an den Übergang der Teigstücke vom Beladetisch auf ein Backband oder dergleichen zu regulieren (S 10 Z 15 bis 25). Dies bedeutet jedenfalls, dass im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatents die unabhängigen Abschnitte miteinander durch Geschwindigkeitssteuerungen zum Informationsaustausch verbunden sind. Der Patentinhaberin ist zwar zuzustimmen, dass in D2 nicht wörtlich angegeben ist, dass diese Geschwindigkeitssteuerung elektrisch ist und durch seriellen oder parallelen Informationsaustausch erfolgt. Der Fachmann liest aber als selbstverständlich mit, dass die Geschwindigkeitssteuerungen elektrisch erfolgen muss, und damit das Merkmal 4.1 des Anspruchs 1 des Streitpatents bei D2 erfüllt ist. Das gleiche gilt für das Merkmal 4.2, da für die Übertragung von Informationen bei elektrischen Steuerungen der serielle oder der parallele Weg als die beiden gängigen Methoden in Frage kommen. Die Merkmale 4.1 und 4.2 des Streitpatents werden damit vom Offenbarungsgehalt von D2 umfasst. Der Auffassung der Patentinhaberin, dass durch diese Merkmale der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents gegenüber D2 neu sei, kann daher nicht gefolgt werden. Denn durch eine zum Stand der Technik gehörende Schrift ist für den Fachmann alles offenbart und damit als neuheitsschädlich vorweggenommen anzusehen, was für den Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich zu ergänzen ist oder was er bei deren Lektüre ohne weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (BGH "Elektrische Steckverbindung" GRUR 1995, 330).
Der Anspruch 1 hat daher mangels Neuheit keinen Bestand.
4. Die Ansprüche 2 bis 9 teilen das Schicksal des Anspruchs 1 (vgl BGH "Elektrisches Speicherheizgerät" GRUR 1997, 120).
Schröder Harrer Gerster Schuster
Na