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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.02.2008 - 32 W (pat) 87/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 87/06 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 87/06 Verkündet am 6. Februar 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 59 992.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
BPatG 154 08.05 Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin Dr. Kober-Dehm beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2006 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
CRAFTWORK
ist als Marke für Waren der Klassen 9, 15, 25 und 28 sowie für Dienstleistungen der Klasse 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 13. Juni 2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
"bespielte, magnetische, magneto-optische, optische und digitale Träger für Bild und/oder Ton; CD-ROMs; Computerprogramme einschließlich Spielprogrammen für Computer; Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stofftiere; Produktion von Bild- und Tonwerken für Bild-, Ton- und Datenträger einschließlich Fernsehproduktionen; Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Film-, Ton- und Videovorführungen". Der angemeldeten Bezeichnung fehle im Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. "CRAFTWORK" sei der englische Begriff für "Kunsthandwerk". In dieser Bedeutung weise das Markenwort hinsichtlich eines Teils der von der Zurückweisung erfassten Waren in glatt beschreibender Form auf deren Art hin. In Bezug auf einen weiteren Teil der Waren sowie die zurückgewiesenen Dienstleistungen umschreibe es deren gedanklichen Inhalt. Auch wenn das angemeldete Markenwort der englischen Sprache entstamme, werde der Sinngehalt von den inländischen Verkehrskreisen, die sich für Kunsthandwerk interessierten, ohne weiteres erfasst. Insbesondere das im Inland zunehmend angebotene asiatische und afrikanische Kunsthandwerk sei in der Regel auch englisch beschriftet. Es sei daher unwahrscheinlich, dass das Markenwort aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort "Kraftwerk" für dessen Entsprechung gehalten werde.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen geltend, dass die angemeldete Bezeichnung unterscheidungskräftig sei und keinem Freihaltebedürfnis unterliege. Sie sei nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Dementsprechend werde ihr Sinngehalt im Inland nicht zutreffend erfasst. Nur ein geringer Teil des für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Gesamtverkehrs betreibe Kunsthandwerk als Hobby und auch bei diesem Teil sei nicht sicher, dass er die Bedeutung des angemeldeten Markenworts kenne. Aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit mit dem deutschen Begriff "Kraftwerk" werde der Verkehr die angemeldete Bezeichnung vielmehr damit assoziieren. In dieser Bedeutung sei die angemeldete Marke in Bezug auf die von der Zurückweisung erfassten Waren und Dienstleistungen uneingeschränkt unterscheidungskräftig. Aber auch in der Bedeutung "Kunsthandwerk" fehle es an einem unmittelbar beschreibenden Charakter, da die betroffenen Waren und Dienstleistungen keinen Bezug zum Kunsthandwerk hätten. So sehe der Verkehr insbesondere Tonträger nicht als Gegenstände des Kunsthandwerks an. Die Markenstelle und der Senat haben den Anmeldern Belegstellen aus dem Internet über die Verwendung des Begriffs "CRAFTWORK" im deutschen Sprachgebrauch übermittelt.
In der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde haben die Anmelder das Verzeichnis der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wie folgt eingeschränkt:
"bespielte Tonträger; Produktion von Tonwerken für Tonträger, Herausgabe von Tonträgern; Tonvorführungen".
Mit dieser Maßgabe beantragen die Anmelder,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelder ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Bezeichnung die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem Sinne.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist das angemeldete Markenwort "CRAFTWORK" die englische Bezeichnung für "Kunsthandwerk". In dieser Bedeutung stellt das Markenwort zwar für einen Teil der von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, weil es insoweit lediglich auf die Art oder den möglichen gedanklichen Inhalt dieser Waren und Dienstleistungen hinweist. In diesem Zusammenhang kann der Auffassung der Anmelder, dass die angemeldete Bezeichnung schon deshalb als Marke schutzfähig sei, weil der inländische Verkehr den Sinngehalt des angemeldeten Markenwortes nicht zutreffend erfasse, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Wortzeichen von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten Fachverkehrskreise, erkennbar ist (EuGH GRUR 2006, 411, 413 [Nr. 26, 32] - Matratzen Concord/Hukla). Da Englisch auf dem vorliegend betroffenen Warensektor - wie die Internetrecherche-Ergebnisse zeigen - die einschlägige Sprache ist, kann davon ausgegangen werden, dass zumindest die am Handel mit den betreffenden Waren beteiligten Fachkreise im Stande sind, den englischen Begriff "CRAFTWORK" im Sinne von "Kunsthandwerk" zu verstehen (vgl. hierzu BPatG, MarkenR 2007, 527, 529 f. - Rapido; Beschl. v. 9. März 2007 - 24 W (pat) 110/05 - BAGNO, zur Veröffentlichung vorgesehen; Senatsbeschluss vom 18. April 2007 - 32 W (pat) 68/05 - Fruits d'été). Entgegen der Auffassung der Anmelder kann daher nicht aus den möglicherweise unzureichenden Sprachkenntnissen der Verbraucher und daraus, dass der Verkehr die Bezeichnung aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit möglicherweise als den englischen Begriff für "Kraftwerk" auffasst, auf die Schutzfähigkeit der Bezeichnung geschlossen werden.
Nachdem die Anmelder jedoch diejenigen Waren und Dienstleistungen, die nach ihrer Art , ihrem Inhalt oder unter einem sonstigen Gesichtspunkt einen Bezug zu Kunsthandwerk aufweisen können, aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis gestrichen haben, steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung nicht mehr entgegen. Der Begriff "Kunsthandwerk" bezeichnet neben dem Gewerbe auch im Kunsthandwerk hergestellte - künstlerisch gestaltete - Gebrauchs- und Ziergegenstände. Der Begriff "CRAFTWORK" ist damit insbesondere in Bezug auf solche Waren beschreibend, die selbst Kunsthandwerk darstellen. Insoweit weist er auf die Art der Waren hin. Als beschreibende Inhaltsangabe kommt er - da hier die künstlerische Gestaltung von Gegenständen und damit die optische Wahrnehmbarkeit im Vordergrund steht - in erster Linie nur bei Bilddatenträgern und den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen in Betracht. Die hier noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen beziehen sich dagegen ausschließlich auf Tonträger, Produktion von Tonwerken sowie Tonvorführungen. Insoweit fehlt der Bezeichnung "CRAFTWORK" die Eignung, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt der Begriff "CRAFTWORK" weder einen ohne weiteres auf der Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihm ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.
Hacker Viereck Kober-Dehm
Hu