BVerwG
27. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 27.07.2010 - 9 B 108/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 B 108/09 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren BVerwG 9 B 108.09 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Frau Rechtsanwältin ... als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellte - Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 B 108.09 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).