LG Aachen
31. Januar 2019
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BGH
28. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - IV ZR 283/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 283/19 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
am 28. Juli 2020
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Oktober 2019 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Streitwert: 9.415,02 EUR
Gründe
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, VersR 2020, 836), d em im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungskostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers berechnet werden kann.
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen auch keine Aussicht auf Erfolg.
Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Götz
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanz
LG Aachen; 31.01.2019; 9 O 168/18 / OLG Köln; 18.10.2019; 20 U 25/19