VG Cottbus
10. Februar 2011
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BVerwG
11. Mai 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.05.2011 - 8 B 49/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 49/11 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Mai 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Cottbus; 10.02.2011; VG 1 K 1326/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 10. Februar 2011 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 476,85 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (Nr. 2) oder wenn das Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht (Nr. 3). Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss näher dargelegt werden, inwiefern einer dieser Zulassungsgründe gegeben ist (§ 133 Abs. 3 Nr. 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht. Er beruft sich auf keinen der genannten Zulassungsgründe. Aus seinem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Stattdessen führt der Kläger lediglich aus, weshalb das angefochtene Urteil in seinen Augen unrichtig sei. Das kann zur Zulassung der Revision nicht führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.