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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - I ZA 13/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 13/09 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 18. Juni 2009 (12 T 104/09) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde ist dem Schuldner am 4. Juli 2009 zugestellt worden. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist beim Bundesgerichtshof jedoch erst am 6. August 2009, also nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist des § 575 Abs. 1 ZPO, eingegangen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozesskostenhilfeantrag spätestens bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.6.2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 1313 Tz. 24 m.w.N.).
Zudem hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Unterschrift
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanz
AG Deggendorf; 21.08.2008; 1 M 1236/08 / LG Deggendorf; 18.06.2009; 12 T 104/09