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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.11.2003 - 1 B 245/03 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 245/03 |
| Entscheidungsdatum : | 13. November 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 05.06.2003; OVG 2 L 308/95
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. November 2003 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Richter{GESPERRT:ENDE} und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. Juni 2003 mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.