BGH
25. April 2017
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - 1 StR 610/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 610/16 |
| Entscheidungsdatum : | 25. April 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend LG Karlsruhe, 30. Mai 2016, Az: 1 Ks 200 Js 30847/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, den Antrag der Verteidigung auf erneute Vernehmung der Zeugin K. ("Anträge Nr. 41") förmlich gemäß § 244 Abs. 6 StPO zu bescheiden, weil deren Einvernahme zum Beweisthema explizit lediglich "angeregt" worden war.
Unterschrift
Graf
Jäger
Bellay
Cirener
Radtke