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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 10.11.2011 - 24 W (pat) 46/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 46/10 |
| Entscheidungsdatum : | 10. November 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 46/10 An Verkündungs Statt zugestellt am (Aktenzeichen) 10. November 2011 …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 304 64 801 (Marken-Löschungsverfahren)
BPatG 154 05.11 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie des Richters Paetzold und der Richterin Bayer
beschlossen:
1. Mit dem Verzicht der Markeninhaberin, Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin auf ihre Marke 304 46 801 "Bleach § Go" hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 wirkungslos ist.
3. Eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG findet nicht statt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin war im Markenregister eingetragen als die Inhaberin der Wortmarke 304 64 801
Bleach & Go die für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 eingetragen war:
"Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Bleachingmittel und -gele für kosmetische Zwecke;
Bleichmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel, Bleachingmittel und -gele für medizinische Zwecke;
Gesundheits- und Schönheitspflege zum Bleichen der Zähne, medizinische Pflege".
Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2008 die Löschung dieser Marke wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Die Antragsgegnerin hat dem rechtzeitig widersprochen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen angeordnet mit der Begründung, dass der angegriffenen Marke von Anfang an die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegengestanden hätten und noch entgegenstehen würden. Die Wortfolge "Bleach & Go" sei i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG geeignet, Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu bezeichnen und diese insbesondere als schnelle, unkomplizierte Behandlungsmethoden, beziehungsweise als Dienstleistungen zu beschreiben, die solche Behandlungsmethoden betreffen. Gegen diesen Beschluss hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht am 25. Oktober 2011 hat die Markeninhaberin und Antragsgegnerin gemäß § 48 Abs. 1 MarkenG auf die angegriffene Marke für alle Waren und Dienstleistungen verzichtet. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin hat erklärt, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht.
II.
Bei dieser Verfahrenslage hat sich das Löschungsverfahren in der Hauptsache erledigt. Mit der Verzichtserklärung der Markeninhaberin ist die angegriffene Marke im Zeitpunkt der Verzichtserklärung für die Zukunft erloschen. Für eine Entscheidung über den Löschungsantrag für die Vergangenheit fehlt es an dem erforderlichen individuellen Feststellungsinteresse, nachdem die Antragstellerin erklärt hat, dass sie kein individuelles Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über ihren Löschungsantrag für die Vergangenheit geltend macht.
Mit einer Erledigung des Löschungsverfahrens in der Hauptsache verliert der - wegen der Beschwerde der Antragsgegnerin bisher schwebend unwirksame - Beschluss der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2009 endgültig seine Wirkung.
Billigkeitsgründe, die für eine Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden von den Verfahrensbeteiligten auch nicht vorgetragen.
Werner Bayer Paetzold
Bb