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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.10.2002 - 30 W (pat) 80/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 80/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 80/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die Markenanmeldung ST 19 299
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie des Richters Voit und der Richterin Winter
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 05 - vom 6. November 2001 ist wirkungslos, soweit der angemeldeten Marke wegen der Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 die Eintragung versagt worden ist.
Gründe
Mit Beschluss vom 6. November 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 05 - die Verwechslungsgefahr der angemeldeten Marke mit den Widerspruchsmarken festgestellt und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung eingeschränkt. Die Widersprechenden haben daraufhin die Widersprüche aus den Marken 2 104 274 und 2 106 348 zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Versagung der Eintragung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Winter Voit
Hu