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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.03.2009 - 30 W (pat) 156/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 156/06 |
| Entscheidungsdatum : | 5. März 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 156/06
(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGS-BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 08.05 betreffend die IR-Marke 753 535 hier: Berichtigung des Beschlusses vom 10. November 2008
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein sowie die Richterin Hartlieb und den Richter Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss vom 10. November 2008 wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.
Gründe
Nachdem in den Gründen des Beschlusses (Seiten 4/5) die Kostentragungspflicht der Widersprechenden ausgeführt war, im Tenor jedoch der entsprechende Ausspruch fehlt, liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 80 Rdn. 4 m. w. N.), die zu berichtigen ist.
Dr. Vogel von Falckenstein Hartlieb Paetzold
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