Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.10.2002 - 3 StR 290/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 290/02 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Oktober 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß die Bezeichnung gewerbsmäßig entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert