Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 16.09.2021 - 8 W (pat) 26/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 26/19 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 26/19 Verkündet am 16. September 2021 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8
… hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie den Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, die Richterin Uhlmann und den Richter Dipl.-Ing. Maierbacher
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:160921B8Wpat26.19.0
Gründe
I.
Die Patentanmeldung 10 2010 048 462.8 mit der Bezeichnung "Spritzgießmaschine für Reinraumanwendungen" ist am 14. Oktober 2010 angemeldet und am 19. April 2012 offengelegt worden.
Im Prüfungsverfahren wurden u.a. die Druckschriften
D1 JP S58-67429 A D2 DE 20 2006 012 268 U1 D3 JP H02-60723 A (mit englischer Übersetzung durch die Anmelderin)
ermittelt.
Die Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in der Anhörung vom 6. Februar 2019 zurückgewiesen. In ihrem Beschluss hat die Prüfungsstelle ausgeführt, dass der Gegenstand nach Anspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik zwar neu sei, nicht jedoch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Hinsichtlich einer Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 sowie unter Hinzuziehung der D2 als Beleg für das Fachwissen sei der Patentgegenstand nach Anspruch 1 nahegelegt.
Gegen diesen an sie am 25. Februar 2019 versandten Beschluss richtet sich die am 21. März 2019 eingereichte Beschwerde der Anmelderin. Sie sieht den Gegenstand gemäß Anspruch 1 als patentfähig an, da weder das Dokument D1 noch das Dokument D3 ein Gehäuse um den Zylinder der Einspritzeinheit zeigten. Auch sei es für den Fachmann nicht gängige Praxis, ein Gehäuse um einen Einspritzzylinder vorzusehen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt die Anträge,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B29C des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 6. Februar 2019 aufzuheben und das Patent 10 2010 048 462 mit dem Patentanspruch 1 überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2021, Patentansprüchen 2 bis 9 gemäß Offenlegungsschrift, zu erteilen;
hilfsweise das Patent 10 2010 048 462 mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag vom 16. September 2021 zu erteilen.
Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet in einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung kenntlich gemacht):
M1 Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,
M2 mit einer einen Zylinder (9) und eine Düse (12) aufweisenden Einspritzeinheit (7),
M3 und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,
M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,
M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen, aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei dadurch gekennzeichnet, dass
M6 an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
M7 dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,
M7a welches den Zylinder (9) in Umfangsrichtung vollständig umgibt,
M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und
M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9) beabstandet ist, und
M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der Spritzgießmaschine eine solche Länge (L) aufweist, dass in der Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses (13) unter der Haube (2) liegt.
Der neu eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet in einer vom Senat ergänzten Merkmalsgliederung (Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung kenntlich gemacht) :
M1 Spritzgießmaschine, insbesondere für Reinraumanwendungen,
M2 mit einer einen Zylinder (9) und eine Düse (12) aufweisenden Einspritzeinheit (7),
M3 und mit einer eine Düsenplatte (1) aufweisenden Schließeinheit,
M4 wobei die Einspritzeinheit (7) gegenüber der Düsenplatte (1) horizontal entlang einer Maschinenlängsachse (A) verfahrbar ist,
M5 wobei eine Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) vorgesehen und anfahrbar ist, in der die Einspritzeinheit (7) mit der Düsenplatte (1) einen Abstand bildet, bei dem Schmelze aus der Düse (12) ausgetragen, aufgefangen und beseitigt werden kann, und wobei
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 an der Düsenplatte (1) auf Seiten der Einspritzeinheit (7) eine nach unten offene und mit einer Absaugeinrichtung verbindbare Haube (2) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,
M7 dass der Zylinder (7) von einem Gehäuse (13) umgeben ist,
M8 wobei das vordere Ende des Gehäuses (13) hinter der Schmelzeaustrittsöffnung (20) der Düse (12) liegt und
M9 wobei das Gehäuse (13) in radialer Richtung von dem Zylinder (9) beabstandet ist, und
M10 dass die Haube (2) in Richtung der Maschinenlängsachse (A) der Spritzgießmaschine eine solche Länge (L) aufweist, dass in der Wartungsposition der Einspritzeinheit (7) das vordere Ende des Gehäuses (13) unter der Haube (2) liegt,
M11 und dass das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a, 14b) aufweist, die im zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden, vorzugsweise ein im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem Zylinder (9) eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a, 14b) befestigt oder aufgehängt werden können.
Hinsichtlich der Unteransprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie der weiteren Schriftsätze wird auf die Akten verwiesen. II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des im Beschwerdeverfahren jeweils beschränkten Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag stellt jeweils keine patentfähige Erfindung nach §§ 1 bis 5 PatG dar.
1. Fachmann ist vorliegend ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Kunststofftechnik mit Fachhochschul-Abschluss oder entsprechender Ausbildung, der bereits einige Jahre Berufserfahrung als Fertigungs- oder Entwicklungsingenieur im Bereich Spritzgussmaschinen aufweist.
2. Die Erfindung betrifft eine Spritzgießmaschine, die insbesondere für Reinraumanwendungen geeignet sein soll (Absatz [0001] der DE 10 2010 048 462 A1). Gemäß der weiteren Beschreibung kommt es beim Betrieb auf die Einhaltung verschiedener Reinraumbedingungen an, sodass derartige Räume außerdem klimatisiert werden, damit bestimmte vorgegebene Temperaturbereiche eingehalten werden können ([0002]).
Aus dem Stand der Technik seien zwar bereits Spritzgießmaschinen bekannt, bei denen Teile oder auch die gesamte Spritzgießeinheit mit einer Ummantelung oder auch mit einem Gehäuse überdeckt seien. Dabei seien auch die entsprechenden Heizelemente abgedeckt, was die Wärmeabgabe in die Umgebung reduziere ([0003]). Damit seien diese Maschinen zwar grundsätzlich für die Reinraumanwendungen geeignet, allerdings wiesen die bekannten Spritzgießmaschinen noch gewisse Unzulänglichkeiten auf, die sich insbesondere beim Anfahren der Anlage ergäben. Dies betreffe das Ablassen, Auffangen und Beseitigen der Schmelze oder auch bei grundsätzlichen Wartungsarbeiten an der Düse ([0007]). Demzufolge nennt die Patentanmeldung als Aufgabe der Erfindung, eine Spritzgießmaschine anzugeben, die sich speziell für Reinraumanwendungen eignet, und bei der im Produktionsbetrieb vorgegebene und eingehaltene Reinraumbedingungen auch beim Anfahren der Einspritzeinheit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden ([0011]).
A. Zum Hauptantrag
1. Diese Aufgabe soll gemäß der Patentanmeldung mit den Merkmalen M1 bis M10 der Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag gelöst werden. Gemäß Merkmal M1 ist die Reinraumanwendung zwar nur fakultativ ("insbesondere für") formuliert, allerdings ist damit jedoch die Eignung der Spritzgießmaschine hierfür in einem Mindestmaß zwingend verbunden. Die Merkmale sind im Übrigen klar und eindeutig formuliert und bedürfen keiner weitergehenden Auslegung.
2. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist nicht patentfähig. Sie ist zwar neu, da keine der aufgeführten Druckschriften alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG), da sie für einen Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist.
Die Druckschrift D1 (JP S58-67429 A) ist ein geeigneter Ausgangspunkt bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, da aus ihr neben den Merkmalen des Oberbegriffs noch weitere kennzeichnende Merkmale des Gegenstands nach Anspruch 1 bekannt sind. Sie offenbart eine Spritzgießmaschine, die eine Absaugeinrichtung bzw. Absaughaube (cover 4) im Bereich vor der feststehenden Werkzeugspannplatte (fixed side plate 3) und damit im vorderen Bereich des Einspritzzylinders aufweist. Die Absaugeinrichtung ist dabei auch an der Spann- bzw. Düsenplatte befestigt (Figur 2) und dient zur Beseitigung von Gerüchen (odors) bzw. Dämpfen sowie gleichermaßen zur Absaugung von Staub (dust) und damit ebenso zur Abführung von Abwärme zumindest aus dem von der Abzugshaube umfassten Bereich. Die Absaugeinrichtung besteht dabei aus einer U-förmigen, unten offenen Abzugshaube (cover in the form of U, 4; Merkmal M6), einem Abzugsschlauch (sucking hose 6) und einem Staubabscheider (dust collector 5) mit dazugehörigem Antrieb (Figur 2). Damit ist die Spritzgießmaschine für den Fachmann zumindest für bestimmte Reinraumanwendungen geeignet (Merkmal M1).
Die Spritzgießmaschine weist ebenso einen Einspritzzylinder (screw cylinder 1) mit einer Düse auf, die mit der feststehenden Werkzeugspannplatte eine Schließeinheit bildet (Merkmale M2 und M3). Der Schneckenzylinder ist gegenüber der Spannplatte in axialer Richtung verfahrbar, was in der Figur 2 durch den (großen) Hydraulikzylinder funktionell offenbart ist. Dieser ist auf der Grundplatte befestigt und kann nach fachmännischer Auslegung nur zur axialen Bewegung der Einspritzeinheit verwendet werden (Merkmal M4). Damit ist die Einspritzeinheit jedoch zweifelsfrei auch in eine Wartungsposition verfahrbar (Merkmal M5).
Der mit dem Bezugszeichen 1 benannte Einspritzzylinder (screw cylinder) weist einen in Bezug auf die gesamte Anlage sehr großen Durchmesser auf (Figur 2). Ein derart großer Einspritzzylinder ist in Bezug zu den allgemeinen Abmessungen der Spritzgießmaschine nicht plausibel, der Fachmann sieht deshalb in dem äußersten Zylinder eine Abdeckung des Schneckenzylinders, die eine Heiz- bzw. Thermostatisiereinrichtung und/oder eine gegebenenfalls darüber liegende thermische Isolierschicht überdeckt. Eine derartige thermische Isolierung liegt nicht nur bereits aus energetischer Sicht im allgemeinen Bestreben des Fachmanns, gerade auch durch den durch die Staub- und Dämpfeabführung der Absaugeinrichtung der D1 implizierten Einsatz für Reinräume liest der Fachmann eine Isolierung des heißen Schneckenzylinders bei der Zeichnung gemäß der Figur 2 mit. Die vorliegende glatte und zylindrische Abdeckung zur Isolierung des temperierten Schneckenzylinders sieht er dabei als zylindrisches - den Spritzgießzylinder radial vollständig umschließendes - Gehäuse aus einem beliebigen Material an, da für ihn eine "flexible" (weiche) Isolierungsabdeckung aufgrund der potentiellen Staub- bzw. Partikelemission bereits nicht infrage kommt und darüber hinaus flexible Elemente in der Figur 2 der D1 zeichnerisch dementsprechend dargestellt sind (s. Absaugschlauch 6). Im Übrigen unterstellt der Fachmann bei Anwendungen in Reinräumen bereits grundsätzlich eine Klimatisierung des Reinraums, wie die Anmelderin in ihrer Beschreibungseinleitung der Offenlegungsschrift selbst schreibt ([0002]). Damit verbunden ist somit insbesondere eine Isolierung des Einspritzzylinders, die im eingangs genannten Stand der Technik demzufolge auch als bekannt und üblich beschrieben ist (u.a. [0003] und [0004]).
Die Anmelderin konnte den Senat auch mit ihren im Schriftsatz vom 9. August 2019 beigelegten Anlagen 1 bis 3 und den dazugehörigen sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzten Erläuterungen nicht davon überzeugen, dass die D1 gemäß der Figur 2 eine Gehäuseabdeckung nicht offenbart. Die in der Anlage 1 dargestellte und von der Anmelderin beschriebene "Abstufung am vorderen Ende eines Zylinders" (unter (1) auf Seite 2 des Schriftsatzes) stellt mit ihren mehreren, geringfügigen Durchmesserzunahmen den Übergang von der Düsenspitze, der eigentlichen Düse und dem Zylinderkopf zum Durchmesser des Schneckenzylinders dar, der in der Figur 2 der D1 als Konus vor dem Zylinder dargestellt ist. Auch der in der Anlage 2 gezeigte Temperiermantel widerspricht der Auslegung des Senats nicht, denn dort ist mit der den Schneckenzylinder radial umspannenden Temperiereinrichtung sogar explizit ein Gehäuse gezeigt, das alle Anforderungen der Merkmale M7 bis M9 erfüllt. Auch das Gehäuse des Wärmetauschers dieses Temperiermantels stellt ein entsprechendes Gehäuse gemäß Merkmal M7 dar. Zuletzt belegt auch die Anlage 3, dass der Fachmann die thermische Isolierung des Einspritzzylinders bereits grundsätzlich - auch ohne den speziellen Einsatz in Reinräumen - in Betracht zieht. Eine flexible (gewellte)
Isolationsabdeckung ist in der Figur 2 der D1 jedoch nicht gezeigt (s.o.), so dass der Fachmann eine glatte zylindrische Oberfläche der Abdeckung als Gehäuse ansieht.
Das somit zumindest implizit offenbarte Gehäuse der D1 liegt gemäß der Figur 2 mit seinem vorderen Ende auch hinter der Schmelzeaustrittsöffnung der Düse und ist auch in radialer Richtung von dem Zylinder beabstandet. Damit sind die Merkmale M7, M7a bis M9 ebenfalls offenbart.
Das Merkmal M10 ist aus D1 hingegen nicht bekannt, wonach die Haube in Maschinenlängsrichtung eine derartige Länge aufweist, dass in der Wartungsposition der Einspritzeinheit das vordere Ende des Gehäuses unter der Haube liegt. Das vordere Ende des Gehäuses liegt in der in Figur 2 offensichtlich dargestellten Wartungsposition der Einspritzeinheit außerhalb der vertikalen Überdeckung durch die Abzugshaube.
Bei dem ständigen Bestreben nach Verbesserung der Spritzgießanlage der D1 will der Fachmann insbesondere auch die Absaugung von Partikeln und Gasen verbessern. Dabei sieht er die fehlende Überdeckung des vorderen Endabschnitts des Gehäuses durch die Abzugshaube als mögliche Schwachstelle für erhöhte Emissionen an. Sofern der Fachmann nicht bereits durch sein Fachwissen zur Lösung einer axialen Verlängerung der Abzugshaube gelangt, zieht er zumindest die ihm bekannte Druckschrift D3 (JP H02-60723 A) heran, die eine Spritzgießmaschine mit einer vollständigen Überlappung der Gehäusevorderfront durch eine Abzugshaube beschreibt und auch in den Figuren zeigt. Diese Spritzgießmaschine umfasst eine aus Zylinder (end part of the cylinder assembly 4) und Düse (injection nozzle 5) bestehende - nicht vollständig dargestellte - Einspritzeinheit mit einer eine Düsenplatte (Bezugszeichen 1) aufweisenden Schließeinheit (Figuren und Abstract). Die Einspritzeinheit ist offensichtlich gegenüber der Düsenplatte horizontal verfahrbar, da in den Figuren die Einspritzeinheit in einer Wartungsposition gezeigt ist, bei der die Düse von der
feststehenden Werkzeugspannplatte absteht; in dieser Position kann Schmelze ausgetragen, aufgefangen und beseitigt werden. Ferner ist an der Düsenplatte auf Seiten der Einspritzeinheit eine nach unten offene und offensichtlich mit einer (nicht dargestellten) Absaugeinrichtung verbindbare Haube (purge shields, mit covering member 7 und door member 4) vorhanden.
Zudem weist die Einspritzeinrichtung der D3 - entgegen der Auffassung der Patentanmelderin - offensichtlich auch ein Gehäuse um den eigentlichen Einspritzzylinder auf. In den Figuren ist der mit dem Bezugszeichen (4) versehene vordere Endteil der Zylinderbaugruppe (end part 4 of the cylinder assembly) lediglich zusammengefasst bezeichnet. Dabei sind die offensichtlich zylindrischen Komponenten dem Einspritzzylinder mit Düse zuzuordnen, während das trapezförmige "Seitenteil" in Figur 2 (Seitenansicht) als unsymmetrisches, nach unten abgeschrägtes Bauteil nicht anders als ein den Einspritzzylinder umgebendes Gehäuse gedeutet werden kann. In der Querschnittsansicht der Figur 3, das einen Querschnitt gemäß der Linie I-I der Figur 2 darstellt, ist das rechteckige Bauteil lediglich schematisch - wie auch die zylindrische Struktur des Einspritzzylinders sowie eine diesen gegebenenfalls umgebende Heiz- bzw. Temperiereinrichtung oder auch Isolierung nur umfangsmäßig strichpunktiert dargestellt - ebenfalls als Gehäuse erkennbar. Die in der Figur 3 "fehlende" Vorderkante der in Figur 2 gezeichneten unteren schrägen Kante der Seitenfläche offenbart dabei ein Gehäuse, das offensichtlich unten offen ist.
Darüber hinaus ist jedoch auch bekannt, dass …die Haube bzw. das Abdeckelement die vordere Fläche des vorderen Endabschnitts der Zylinderbaugruppe überdeckt… ("…the covering member covering the front surface of the tip terminal means of the cylinder assembly…", Patentanspruch in der englischen Übersetzung der D3). Dieser Aspekt ist auch in den Figuren 1 und 2 klar ersichtlich. Eine derartige vorteilhafte axiale Verlängerung der Abzugshaube über den Endbereich der vorderen Gehäusefront hinaus überträgt der Fachmann auf die Spritzgießmaschine der D1, weil er hierin einen deutlichen Vorteil bei
Absaugung der abgas- sowie partikelbelasteten Luft in der Wartungsposition erkennt. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit für den Fachmann nahegelegen.
B. Zum Hilfsantrag
1. Die Spritzgießmaschine nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem ursprünglich beantragten Hauptanspruch im Wesentlichen noch das zusätzliche Merkmal M11 auf, wonach das Gehäuse (13) zwei Halbschalen (14a, 14b) aufweist, die im zusammengesetzten Zustand das Gehäuse (13) bilden, vorzugsweise ein im wesentlichen zylindrisches Gehäuse (13), und dass an dem Zylinder (9) eine Halterung vorgesehen ist, an der die beiden Halbschalen (14a, 14b) befestigt oder aufgehängt werden können.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hinzugekommene Merkmal M11 kann die erfinderische Tätigkeit nicht begründen, da es sich hierbei um lediglich eine einfache technische Maßnahme handelt, die im Griffbereich des Fachmanns liegt. Hinsichtlich der weiteren Merkmale M1 bis M10 wird auf die vorstehenden Äußerungen unter II.A.2. verwiesen.
Die in der D1 offenbarte zylindrische Gehäuseabdeckung kann selbstverständlich nicht als Ganzes axial über den Einspritzzylinder mit seinen in der Regel radial umspannenden zusätzlichen Komponenten wie Heiz- bzw. Temperiereinrichtung und/oder Wärmeisolation montiert werden, so dass sich ein radialer Zusammenbau mit zwei im Wesentlichen zylindrischen Halbschalen geradezu aufdrängt. Der Fachmann kennt im Übrigen derartige Lösungen aus vielfältigen Anwendungen. Dass dabei Halterungselemente verwendet werden, die die Halbschalen befestigen, klemmen oder stützen, ist ebenfalls selbstverständlich.
Der Gegenstand nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag hat somit für den Fachmann nahegelegen.
3. Die Beschwerde war nach dieser Sachlage zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. der Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. die Beteiligte im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Uhlmann Maierbacher
Fi