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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.06.2017 - VII ZR 95/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 95/15 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Juni 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 9. April 2015, Az: 6 U 26/14, Urteil vorgehend LG Hamburg, 6. September 2013, Az: 317 O 79/09
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. April 2015 wird zurückgewiesen, soweit es um den Auskunftsanspruch geht. Im Übrigen wird sie als unzulässig verworfen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 260.937,60 EUR,
wovon auf das Prozessrechtsverhältnis in Richtung auf die Drittwiderbeklagten zu 5 und 6 lediglich ein Betrag in Höhe von 235.937,60 EUR entfällt
Eick Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher