BGH, Urteil vom 09.03.2011 - IV ZR 137/10
OLG Celle 12. Mai 2010
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BGH 9. März 2011

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Sachverhalt
Der Kläger verlangt Krankentagegeld aus einer Krankentagegeldversicherung (MB/KT 94) für den Zeitraum, in dem er infolge psychischer und physischer Erkrankungen durch Mobbing am bisherigen Arbeitsplatz arbeitsunfähig war. Der Beklagte verweigert die Leistung mit der Begründung, es liege nur eine konfliktbedingte Arbeitsplatzunverträglichkeit vor.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 (3) MB/KT auch bei Erkrankungen infolge tatsächlicher oder subjektiv empfundener Mobbingsituationen am bisherigen Arbeitsplatz. Maßgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der bisherigen beruflichen Tätigkeit, nicht ein Wechsel des Arbeitsplatzes. Die Leistungspflicht endet nicht durch Berufsunfähigkeit gemäß § 15 b MB/KT, da diese nicht hinreichend dargelegt wurde.

Praxishinweis
Krankentagegeldversicherer können sich nicht auf fehlende Arbeitsunfähigkeit berufen, wenn psychische Erkrankungen durch Mobbing am bisherigen Arbeitsplatz verursacht sind. Ein Arbeitsplatzwechsel ist keine Obliegenheit. Die Klausel zur Beendigung bei Berufsunfähigkeit ist wegen unangemessener Benachteiligung eingeschränkt auszulegen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 09.03.2011 - IV ZR 137/10
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 137/10
Entscheidungsdatum : 9. März 2011
Amtliche Quelle :

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