BVerwG
8. Dezember 2005
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BVerwG
25. Januar 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 B 121/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 121/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Januar 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Schleswig-Holsteinisches OVG; 27.09.2005; OVG 2 MB 45/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Rothkegel{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Gehörsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 93.05 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Gehörsrüge nach § 152 a VwGO gegen den Beschluss vom 8. Dezember 2005 ist schon deshalb unzulässig, weil sich gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Dies gilt auch für die Einlegung einer Gehörsrüge. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, ihn befreie § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Anwaltszwang. Denn weder der angefochtene Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2005 noch der jetzt mit der Gehörsrüge angefochtene Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2005 betreffen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.