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1. Januar 2002
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1. Januar 2005
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1. Januar 2024
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Fachbeiträge • 30
- 1. Beschwerdeverfahren 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2015
- 2. Gerichtskostenfreiheit bei Angelegenheiten der FürsorgeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 25. Oktober 2011
- 3. VertretungszwangEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 12. Juni 2025
- 4. Kostenentscheidung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. August 2014
- 5. GerichtskostenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 15. Juni 2026
- 6. BVerwG 5 B 71.04, Beschluss vom 31. August 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 5 B 12.05, Beschluss vom 11. Februar 2005Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 B 267.02, Beschluss vom 13. März 2003Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de