Version
1. Januar 2002
1. Januar 2002
>
Version
1. Januar 2005
1. Januar 2005
>
Version
1. Januar 2024
1. Januar 2024
>
Version
2. Februar 2026
2. Februar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
Fachbeiträge • 3
- 1. BVerwG Urteil vom 02.12.2009 - 5 C 33.08Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 2. Dezember 2009
- 2. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Anwalt und KanzleiEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va