BVerwG
12. Juli 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2011 - 8 PKH 6/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 PKH 6/11 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Hessischer VGH; 03.06.2011; VGH 6 E 1154/11
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2011 (betrifft Ablehnung des Antrags auf Ergänzung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2011) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO). Das kann auch durch eine "Ausnahmebeschwerde" nicht umgangen werden. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer gegen den eine Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. April 2011 am 29. April 2011 ausdrücklich Beschwerde eingelegt.