BGH
10. Mai 2010
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BGH
26. Juli 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.07.2010 - AnwZ (B) 72/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (B) 72/09 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a FGG a.F.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Dr. Martini
am 26. Juli 2010
beschlossen:
Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Scheiben gegen den ihm am 12. Juni 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 10. Mai 2010, durch welchen seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Februar 2009 zurückgewiesen worden ist. Er macht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragt, das Verfahren fortzusetzen und - unter Abänderung des ergangenen Senatsbeschlusses - den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. September 2008 über den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufzuheben.
II.
Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller zuvor gehört worden ist. Auch hat er weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch erforderliche Hinweise unterlassen. Der Umstand, dass der Senat in der beanstandeten Entscheidung der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, rechtfertigt nicht die Annahme, er habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
Unterschrift
Tolksdorf Roggenbuck Fetzer
Kappelhoff Martini
Vorinstanz
AGH München; 19.02.2009; BayAGH I - 39/08