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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 02.09.1997 - 5 StR 433/97 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 433/97 |
| Entscheidungsdatum : | 2. September 1997 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Die Mitteilungen eines in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar vernommenen V-Mannes sind besonders kritisch zu würdigen, wenn schon dieser seine Informationen nur vom Hörensagen erlangt hatte.
Normenkette
StPO § 261 ;
Fundstellen
NStZ 1998, 97
StV 1998, 3
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hielt den Angeklagten für überführt, in Berlin-Charlottenburg am 25. Februar 1995 an einem von der PKK initiierten Brandanschlag auf ein türkisches Reisebüro - ausgeführt durch Werfen eines "Molotowcocktails", der das Sicherheitsglas der Türscheibe nicht durchschlug - als Mittäter mitgewirkt zu haben. Von einem gleichartigen Anklagevorwurf, einen am 14. März 1995 verübten versuchten Brandanschlag auf ein überwiegend von Türken besuchtes Café in Berlin-Tiergarten betreffend, hat das Landgericht den Angeklagten mangels ausreichenden Tatnachweises freigesprochen.
1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Der Senat merkt insoweit lediglich an, daß im Falle einer Sperrung vom Gericht auf Antrag der Verteidigung angeforderter Beiakten eine Verfahrensweise wie die bislang geübte - die Staatsanwaltschaft leitet jene Akten lediglich dem Gerichtsvorsitzenden zur Nachprüfung der Entbehrlichkeit ihrer Vorlegung zu, entzieht sie aber damit zugleich der nach Anklageerhebung grundsätzlich unbeschränkten Akteneinsicht des Verteidigers (vgl. Pfeiffer in KK- StPO 3. Aufl. Einl. Rdn. 72; Laufhütte, ebenda § 147 Rdn. 14) - erheblichen Bedenken unterliegt.
a) Die Beweiswürdigung des Tatrichters, welche der Verurteilung des Angeklagten als Mittäter zugrundeliegt, ist nicht tragfähig (vgl. dazu Niemöller StV 1984, 431, 433, 439; Herdegen StV 1992, 527, 532 ff.; G. Schäfer StV 1995, 147, 149 f.; jeweils m.w.N.). Daß sich an einem am Tatort vorgefundenen, rechtsfehlerfrei als "Bekennerschreiben" angesehenen Flugblatt unter "zahlreichen Fingerspuren von verschiedenen Personen" (UA S. 10) ein Fingerabdruck des mit der PKK sympathisierenden Angeklagten befand, ist - entgegen der Wertung des Tatrichters (UA S. 13) - kein allein ausreichendes Indiz für seine unmittelbare Mitwirkung an dem Anschlag. Durch dieses Indiz erfährt die Angabe eines behördlich geheimgehaltenen Hinweisgebers zur Mitwirkung des Angeklagten - neben zwei weiteren unbekannt gebliebenen Tätern - an dem Anschlag keine für die erfolgte Verurteilung tragfähige Bestätigung; der Tatrichter selbst hat - wie auch der Freispruch im Parallelfall erweist - jene Angaben für sich allein noch nicht als hinreichend beweiskräftig erachtet. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, daß der anonyme Hinweisgeber selbst seine Information nur vom Hörensagen erlangt hatte (UA S. 11); für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit jener Information hat der Tatrichter keine weiteren Anzeichen aufgeführt. Es fehlt auch an jeder Mitteilung von Erkenntnissen darüber, woher der Hinweisgeber sein Wissen vom Aussehen des Angeklagten hatte, den er zunächst lediglich mit Vornamen zu bezeichnen wußte und den er dann bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert hat; Einzelheiten dieser Wahllichtbildvorlage hat der Tatrichter, wie hier naheliegend unerläßlich, nicht näher beschrieben. Allein der Umstand, daß der Hinweisgeber bei der Wahllichtbildvorlage eine Person bezeichnet hat, deren Fingerabdruck sich - ohne daß der Hinweisgeber dies gewußt hätte - auf dem am Tatort aufgefundenen Flugblatt befand, vermag die sonst für den Beleg einer Mittäterschaft an dem Anschlag in jeder Beziehung unzureichende Beweislage nicht derart zu verändern, daß dem Tatrichter damit eine mögliche Grundlage für eine zweifelsfreie Überzeugung hiervon zur Verfügung gestanden hätte. Das Schweigen des Angeklagten ist, schon weil er hierfür viele denkbare Motive gehabt haben kann, von vornherein zur Füllung der gegebenen Beweislücken ungeeignet, ohne daß es dafür überhaupt auf den vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Umstand ankäme, daß solches erlaubtes Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil eines Angeklagten bei der Beweiswürdigung verwertet werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m.w.N.; differenzierend Arzt, Ketzerische Bemerkungen zum Prinzip in dubio pro reo [Heft 149 der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin] 1997 S. 21 ff.).
b) Die Frage, ob bei der gegebenen Beweislage eine Schuldspruchänderung auf Beihilfe in Betracht kommen könnte, hat sich dem Senat von vornherein deshalb nicht gestellt, weil auch die Beweiswürdigung des Tatrichters, soweit sie den Vorsatz zu einem Verbrechen nach § 308 StGB betrifft, nicht haltbar ist. Ohne daß es auch insoweit auf den Gesichtspunkt unzulässiger Verwertung erlaubten Schweigens des Angeklagten überhaupt ankäme, ist dieses Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu seiner - wie auch immer gearteten - etwaigen Mitwirkung an der angeklagten Tat zu schweigen, offensichtlich ungeeignet, auch nur ergänzend zu widerlegen, daß der Angeklagte vom Vorhandensein mit einem "Molotowcocktail" nicht überwindbaren Panzerglases gewußt haben kann. Die - ohnehin zweifelhafte - übrige Beweiswürdigung des Tatrichters hierzu (UA S. 15) ist ohne die anschließenden unhaltbaren Erwägungen zum Aussageverhalten auch nicht etwa für sich allein als tragfähig zu bewerten.
2. Der neue Tatrichter wird sich um eine Freigabe des Hinweisgebers zur Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung möglicher Anwendung von § 68 Abs. 3, § 247 Satz 2 StPO, § 172 lit. 1a GVG erneut zu bemühen haben.
3. Da jedenfalls angesichts der bisherigen Beweislage und Verfahrensbehandlung ein Schuldspruch wie bislang höchst unwahrscheinlich ist, der Angeklagte zudem mehr als ein Jahr und zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat, ist die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 126 Abs. 3 § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.