BVerwG
10. November 2010
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BVerwG
23. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 7 B 2/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 2/11 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 05.11.2010; OVG 13 A 2153/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2010 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Hierauf ist der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2011 und 8. Februar 2011 hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.