BGH
16. Oktober 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - 2 ARs 371/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 371/14 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
Verteidigerin:
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 2014 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten, die Untersuchung und Entscheidung dem für seinen Wohnort zuständigen Amtsgericht Berlin- Tiergarten zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn hierfür gewichtige Gründe sprechen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 12 Rn. 5). Dazu kann auch eine Reiseunfähigkeit des Angeklagten zählen.
Hier ist der Angeklagte nach der letzten amtsärztlichen Untersuchung zwar maximal zwei Stunden verhandlungsfähig. Eine Reiseunfähigkeit zu dem von seinem Wohnort ca. 30 km entfernten Amtsgericht Oranienburg wird ihm hingegen nicht attestiert.
Überwiegende Gründe der Prozessökonomie sprechen ebenfalls nicht für eine Übertragung. In diesem Falle müsste sich der dann zuständige Tatrichter in das bereits vom Amtsgericht Oranienburg terminierte Verfahren neu einarbeiten.
Unterschrift
Fischer Appl Schmitt
Ott Zeng
Vorinstanz
Az.: 358 Js 11300/11 Staatsanwaltschaft Neuruppin Az.: 12 Ls 358 Js 11300/11 (23/11) Amtsgericht Oranienburg