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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 14.12.2017 - 11 W (pat) 2/17 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 2/17 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Dezember 2017 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 2/17 Verkündet am 14. Dezember 2017 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2008 064 707.1
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Wiegele und Dr.-Ing. Schwenke
ECLI:DE:BPatG:2017:141217B11Wpat2.17.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A47F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juni 2015 aufgehoben und das Patent DE 10 2008 064 707 mit den Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung vom 14. Dezember 2017 sowie den aus den ursprünglich eingereichten Fig. 1 bis 7 bestehenden Zeichnungen erteilt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2015 hat die Prüfungsstelle für Klasse A47F des Deutschen Patent- und Markenamtes die am 10. August 2010 eingereichte Patentanmeldung 10 2008 064 707.1 (Teilanmeldung aus 10 2008 010 586.4 im Folgenden ursprüngliche Anmeldung genannt) mit der Bezeichnung
"Tür für Warenpräsentationsmöbel"
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Prüfungsstelle stützt ihre Entscheidung auf die Druckschrift
D5 EP 0 386 342 A1.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss des Patentamts aufzuheben und das Patent mit den Patentansprüchen 1 und 2 und der Beschreibung vom 14. Dezember 2017 sowie den Fig. 1 bis 7 der ursprünglich eingereichten Zeichnungen zu erteilen.
Mit diesem Antrag richtet sich das Patentbegehren auf ein
"Warenpräsentationsmöbel mit Türen".
Der Patentanspruch 1 hat in gegliederter Fassung folgenden Wortlaut:
1 Warenpräsentationsmöbel zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren mit 2 einer vertikalen Zugangsöffnung zum Warenraum, der in vertikal übereinander geordnete Fächer unterteilt ist, wobei 3 die dem Kunden zugängliche Frontseite des Warenraumes mit transparenten, horizontal beweglichen Türen (1) verschließbar ist, wobei 4 an den Türen (1) Drehbolzen (6, 62) angeordnet sind, um die die Türen (1) schwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass 5 der obere Drehbolzen (6) schwimmend in einer Lagerbuchse (61) an einem Deckenrahmen (63) des Warenpräsentationsmöbels in Vertikalrichtung frei beweglich gelagert ist, so dass der Abstand der Türoberkante (10') zum Deckenrahmen (63) des Warenpräsentationsmöbels einstellbar ist, wobei 6 die Tür (1) zwei voneinander beabstandete Scheiben (11, 12) aufweist und 7 die Drehbolzen (6, 62) jeweils an einem Verstärkungsstück (2) befestigt sind, 7.1 das zwischen die Scheiben (11, 12) der Tür (1) eingesetzt und mit den Scheiben (11, 12) verschraubt oder verklebt ist. Wegen des Wortlauts des geltenden nachgeordneten Anspruchs 2 und weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird auf die Akten verwiesen.
Als weiterer Stand der Technik sind im Rechercheverfahren von der Prüfungsstelle die Druckschriften
D1 DE 200 02 922 U1, D2 US 6,609,350 B1, D3 US 4,416,086 und D4 US 4,940,297
ermittelt worden.
In der einleitenden Beschreibung sind darüber hinaus die Druckschriften
D6 US 5,879,070 A D7 EP 0 657 708 A1 und D8 WO 2006/101874 A1
als Stand der Technik angegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nunmehr begründet. A.
Die Patentanmeldung betrifft ein Warenpräsentationsmöbel mit Türen zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren mit einer vertikalen Zugangsöffnung zum Warenraum, der in vertikal übereinander angeordnete Fächer unterteilt und die dem Kunden zugängliche Frontseite des Warenraumes mit transparenten, horizontal beweglichen Türen verschließbar ist.
In der Beschreibung wird erläutert, Warenpräsentationsmöbel seien als Kühl- oder Gefrierregale bekannt. Um Kälteverluste zu verhindern sei es bekannt, diese mit Rollos für die Nachtzeit zu schließen oder mit Glastüren zu versehen, um auch am Tage den Kälteverlust zu verhindern. Bei den bekannten Warenpräsentationsmöbeln bestünden die Türen aus einem massiven Rahmen, der eine lsolierglasscheibe einfasse (US 5,879,070 (D6); EP 0 657 708 A1 (D7); WO 2006/101374 A1 (D8)). An diesem Rahmen seien die für die Bewegung der Türen erforderlichen Elemente befestigt, durch die die Tür getragen werde und mit dem Warenpräsentationsmöbel verbunden sei. Der Rahmen sei mit Angeln versehen, die wiederum an einem massiven Gestellrahmen des Warenpräsentationsmöbels angebracht seien. Diese Bauweise sei nicht nur sehr aufwendig, sondern schränke auch den Einblick in das Warenpräsentationsmöbel und seine Fächer stark ein. Derartige Rahmen wirkten sich auch nachteilig als Kältebrücken aus, so dass die Rahmen wie auch die Scheiben beschlügen, was die Durchsicht für den Kunden noch mehr behindere.
Man habe deshalb auch schon versucht, diese Nachteile durch rahmenlose Glastüren zu beheben. Eine solche rahmenlose Tür sei durch die US 4,940,297 (D4) bekannt, bei welcher die Rahmenfunktion durch eine Trägerscheibe übernommen werde, an welcher Angeln und Klinken befestigt seien. Bei dieser Ausführung sei auch auf Zwischenstützen zur Befestigung der Türen bei der Rahmenkonstruktion des Kühlmöbels verzichtet worden. Die Schwenktüren seien mit Drehbolzen jeweils im Decken- und Bodenrahmen des Kühlmöbels gelagert, so dass der Zugang und die Einsicht in den Kühlraum nicht durch Zwischenstützen behindert seien. Da, wie bei den offenen Kühlregalen, die Regalfächer nur an der Rückseite des Kühlmöbels befestigt seien und freitragend nach vorn ragten, komme es durch die ausgelegte Warenlast zu Absenkungen des Deckenrahmens des Kühlmöbels. Bei offenen Kühlmöbeln spiele das keine große Rolle. Jedoch habe sich gezeigt, dass bei Nachrüstung oder auch bei einer Konstruktion, wie z. B. in der US 4,940,297 (D4), sich der Tragrahmen durch die Last der Waren absenke und auf den Türen aufliege, was zu einer Bewegungshemmung der Türen führe.
Es solle daher die Aufgabe gelöst werden, diesen Nachteil zu beheben, und zwar ohne eine Verstärkung des Rahmens vorzunehmen oder Zwischenstützen einzubauen.
Als den mit der Lösung dieser Aufgabe betrauten Fachmann ist ein Absolvent einer Fachhochschule der Fachrichtung Maschinenbau mit einer mehrjährigen Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Kühlmöbeln anzusehen.
B.
1. Das Patentbegehren ist zulässig.
Der nunmehr auf ein Warenpräsentationsmöbel gerichtete geltende Anspruch 1 basiert auf dem Anspruch 13 der Anspruchsfassung in der ursprünglichen Anmeldung. Auch die weiteren im geltenden Anspruch 1 enthaltenen Merkmale sind der ursprünglichen Anmeldung, dort in den Absätzen [0009], [0011] und [0012] sowie dem Anspruch 11, zu entnehmen.
Der rückbezogene Anspruch 2 findet ebenfalls eine ausreichende Stütze in dem Anspruch 12 der ursprünglichen Anmeldung. 2. Die zweifelsohne gewerblich anwendbare Vorrichtung nach Anspruch 1 ist neu.
Die Druckschrift D4 betrifft ein Warenpräsentationsmöbel zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren, vgl. die Sp. 1, Z. 8 bis 12 (Merkmal 1). Das Möbel weist an seiner dem Kunden zugänglichen Frontseite Zugangsöffnungen zum Warenraum auf, vgl. die Fig. 1. Diese Zugangsöffnungen sind aus transparenten, horizontal beweglichen Türen (doors 26) gebildet, die verschließbar sind. Dem Fachmann erschließt es sich unmittelbar und eindeutig, dass ein derartig ausgebildeter Warenraum in vertikal übereinander geordnete Fächer unterteilt sein kann (Merkmale 2 und 3). Wie weiter den Fig. 3, 4, 6 und 8 sowie der Sp. 5, Z. 47 bis 68 zu entnehmen ist, sind an den Türen 26 Drehbolzen (hinge pins 81, 83) angeordnet, um die die Türen 26 schwenkbar sind (Merkmal 4). Der obere Drehbolzen (upper hinge pin 83) bzw. der untere Drehbolzen (lower hinge pin 81) sind in Buchsen (bushings 136 bzw. 126) eines jeweiligen Gegenlagers (hinge bracket 128, 112) aufgenommen und durch Kugellager (ball bearings 134 bzw. 124) gelagert (Teilmerkmal 5). Die Türen 26 weisen in dem einsehbaren Teil des Gefrierfachs (compartement 92) zumindest zwei Scheiben 38 und 42 auf, vgl. die Fig. 5, 6a und 6b (Merkmal 6). Die Verbindung der Türen 26 mit den Drehbolzen 83 und 81 wird in der Spalte 4, Z. 24 bis 30 beschrieben und in den Figuren 6a und 6b gezeigt. Demgemäß bestehen die Türen 26 an ihrem oberen und unteren Ende aus einer einzelnen Scheibe (outer glass panel 38). Die Scheibe ist an der oberen und unteren Ecke in die Nut einer U-förmigen Schiene (metal rail 76, 78) eingelegt, wobei der obere bzw. der untere Drehbolzen 83 bzw. 81 in der entsprechenden Schiene aufgenommen ist.
Jedoch offenbart die Druckschrift D4 nicht, dass der obere Drehbolzen schwimmend in Vertikalrichtung frei beweglich gelagert ist und die Drehbolzen jeweils an einem Verstärkungsstück befestigt sind, das zwischen die Scheiben der Tür eingesetzt und mit den Scheiben verschraubt oder verklebt ist (Merkmale 7 und 7.1). Die Druckschriften D3 sowie D6 bis D8 offenbaren ebenfalls Warenpräsentationsmöbel zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren. Zur Verbesserung der Isolation sind die Türen dieser Möbel aus mehreren beabstandeten Scheiben aufgebaut, die in einem Rahmen getragen werden. Die Drehbolzen zum Verschwenken der Türen sind jeweils in den Rahmen der Türen angeordnet (vgl. in Druckschrift D3, Fig. 2, in D6, Sp. 4, Z. 21 bis 24, in D7, Fig. 6 sowie in D8, Absatz [0024] und Fig. 3). Diese Druckschriften offenbaren somit ebenfalls nicht die Merkmale 7 und 7.1.
Auch der weitere berücksichtigte Stand der Technik nimmt den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht vorweg. So offenbaren die Druckschriften D1, D2 und D5 schon kein Warenpräsentationsmöbel.
3. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als geeigneter Ausgangspunkt zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist die Druckschrift D4 anzusehen. Diese offenbart ein Warenpräsentationsmöbel zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren mit horizontal beweglichen Türen. Die Türen sind - wie zur Neuheit ausgeführt - durch Drehbolzen schwenkbar gelagert. Die Scheibe 38 jeder Tür 26 wird hierzu an der oberen und unteren Ecke durch die Nut einer U-förmigen Metallschiene 76, 78 gehalten, vgl. die Sp. 4, Z. 24 bis 30, sowie Fig. 6 und 6a. Die an den Metallschienen 76, 78 angeordneten Drehbolzen 81, 83 sind, wie in Sp. 5, Z. 47 bis 68 beschrieben, in Gegenlagern 128, 112 aufgenommen. Die Gegenlager 128, 112 umfassen dabei jeweils eine Buchse 136, 126 und ein Kugellager 134, 124 in denen die Drehbolzen gelagert sind.
Ausgehend von diesem Stand der Technik, mag es zwar durchaus nahegelegt sein, dass der Fachmann die Lagerung der Drehbolzen so ausführt, dass der obere Drehbolzen schwimmend und in Vertikalrichtung frei beweglich gelagert ist. Die an die Lagerung einer Welle gestellten Anforderungen, diese zu führen und die auftretenden Kräfte in die Konstruktion einzuleiten, sind dem Fachmann bekannt. Er wird daher die auftretenden, in Vertikalrichtung wirkenden Kräfte durch ein Festlager in das untere Gegenlager 112 ableiten. Damit die Lagerung statisch bestimmt ist, wird er das obere Lager als Los-Lager und somit die Lagerung schwimmend, in Vertikalrichtung des Kühlmöbels gesehen, frei beweglich ausführen.
Ein Anlass, abweichend von der in der Druckschrift D4 beschriebenen Verbindung von lediglich einer Scheibe 38 in der Nut einer U-förmigen Metallschiene 76, 78 in der unteren und oberen Ecke der Tür 26 abzuweichen, um stattdessen zwei Scheiben beabstandet vorzusehen, zwischen denen ein Verbindungsstück eingesetzt ist, ist nicht gegeben. Vielmehr stellt die in der Druckschrift D4 offenbarte technische Lehre darauf ab, zur Isolation des Warenraums die Tür nur in dem Bereich mit mehreren beabstandeten Scheiben auszuführen, in dem der Warenraum auch tatsächlich zugänglich und die Isolation somit notwendig ist. In den zur oberen oder unteren Ecke hin gerichteten Bereichen des Warenpräsentationsmöbels ist diese Isolation erkennbar nicht nötig, vgl. die Fig. 5, 6a und 6b. Der Fachmann hat somit ausgehend von der Druckschrift D4 keine Veranlassung die dort offenbarte Türverbindung entsprechend den Merkmalen 7 und 7. 1 des geltenden Anspruchs 1 auszuführen.
Auch die Warenpräsentationsmöbel wie in den Druckschriften D3, sowie D6 bis D8 offenbart, geben dem Fachmann keine Veranlassung zu einer derartigen Ausgestaltung. Die Drehbolzen gemäß dieser Druckschriften sind immer in dem Rahmen angeordnet, der um die zueinander beabstandeten Scheiben verläuft. Ein Hinweis darauf, anstelle des Rahmens ein Verbindungsstück zwischen den Scheiben anzuordnen, ist dort nicht zu entnehmen.
Die weiteren Druckschriften D1, D2 und D5 offenbaren schon keine Warenpräsentationsmöbel zur Präsentation von Kühl- oder Gefrierwaren, sondern Türen allgemein. Selbst unter der Annahme, dass der Fachmann auch diese Türen in Betracht ziehen würde, könnten diese den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen. Lediglich die Druckschrift D2 offenbart eine Glastür, die aus zwei zueinander beabstandeten Glasscheiben besteht, vgl. die D2, Fig. 3 bis 10. Zwar offenbart die Druckschrift D2 auch verschiedene Ausgestaltungen zur Anordnung von Verbindungsstücken in den Ecken der Türen. Jedoch sind diese nicht zwischen den beiden Glasscheiben angeordnet, sondern entweder um die Glasscheiben herum, vgl. die Fig. 5, 9 und 10, oder das Verbindungsstück ist anstelle eines ausgesparten Stücks einer der Glasscheiben eingesetzt, vgl. die Fig. 3 und 4 sowie 6 bis 8.
Nach alledem beruht der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 somit auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Mit dem Patentanspruch 1 ist auch der darauf rückbezogene Patentanspruch 2 bestandsfähig.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Dieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde nur dann angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Höchst v. Zglinitzki Wiegele Dr. Schwenke
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