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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.09.2021 - 18 W (pat) 54/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 18 W (pat) 54/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 54/19 Verkündet am 3. September 2021 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2012 210 587.5
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie den Richter Kruppa, die Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater
ECLI:DE:BPatG:2021:030921B18Wpat54.19.0 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012.
Gründe
I.
Die vorliegende, am 22. Juni 2012 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2012 210 587.5 trägt die (in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2021 geänderte) Bezeichnung
"Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage".
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß (damaligem) Haupt- und Hilfsantrag ausgehend von der Druckschrift D4 US 6 553 238 B1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Von der Prüfungsstelle wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden Druckschriften genannt:
D1 DE 101 10 979 A1, D2 DE 103 49 661 A1, D3 DE 35 15 945 C2.
Der Senat hat in einem Zwischenbescheid ergänzend auf die folgende Druckschrift hingewiesen:
D5: DE 10 2005 003 871 A1.
Gegen den vorstehend genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
- Beschreibung, Seite 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Seiten 2 bis 10, eingegangen am 22. Juni 2012,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 22. Juni 2012. Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet unter Hervorhebung der Unterschiede zu Patentanspruch 5 der ursprünglich eingereichten Anspruchsfassung:
1.1 "Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) mit einer Antriebseinrichtung (6) zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels (2) nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1, 1.1a wobei die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden muss,
gekennzeichnet durch mindestens die folgenden Schritte:
1.2 − Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (1416) als Referenzmuster (17), 1.3 − Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage (1) relevanten Daten aus einem dem mittels der Bilderfassungseinrichtung (16) erfassten Referenzmuster (17), 1.3a wobei das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür oder Fensteranlage (1) relevanten Daten unter Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise Geschwindigkeiten, im erfassten Referenzmuster (17) erfolgt, 1.4 − bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse automatische Generierung eines Freischaltsignals zum Betrieb der Antriebseinrichtung (6)."
An Patentanspruch 1 schließen sich die Unteransprüche 2 und 3 an; wegen ihres Wortlauts wird auf die Akte verwiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderte Anspruchsfassung zulässig und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Lichte des Standes der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden Patentbegehrens ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und § 38 PatG).
1. Die vorliegende Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage.
Die Anmeldung verweist auf DE 35 15 945 C2 (Druckschrift D3), aus der eine automatische Türanlage mit einer Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb mindestens eines Türflügels bekannt sei. Eine Steuerungseinrichtung diene zur Ansteuerung der Antriebseinrichtung, wobei mindestens ein zum Betrieb der Türanlage erforderlicher Betriebsparameter in der Steuerungseinrichtung hinterlegt sei. Mittels der Betriebsparameter sei ein sicherer Betrieb der Türanlage definierbar, beispielsweise durch Vorgabe der maximalen Geschwindigkeit des Flügels. Zur Einstellung und/oder Änderung von Betriebsparametern sei ein Dateneingabegerät vorgesehen, welches an die Steuerungseinrichtung anschließbar sei und zur manuellen Parametereingabe ausgebildet sei. Diese Methode sei aufwändig, insbesondere wenn eine Vielzahl von Betriebsparametern nacheinander eingestellt bzw. geändert werden solle, und berge das Risiko von Fehleingaben, was zu unsicheren Betriebszuständen der Türanlage führen könne.
Neben den Betriebsparametern der Antriebseinrichtung könnten auch andere Einflussgrößen, z.B. Spaltmaße an Schließkanten des Flügels, für einen sicheren Betrieb einer Tür- oder Fensteranlage maßgeblich sein. Diese würden bei der Durchführung einer Sicherheitsanalyse üblicherweise manuell gemessen, verbunden mit dem Risiko von Fehlmessungen, was ebenfalls zu unsicheren Betriebszuständen der Türanlage führen könne (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zw. und dr. Abs.).
In der Patentanmeldung ist als Aufgabe genannt, eine Tür- oder Fensteranlage zu schaffen, deren Parametrierung und/oder Sicherheitsanalyse auf einfache Weise sowie fehlersicher erfolgen kann (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, erster Abs.).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtung Elektrotechnik oder Maschinenbau auf und besitzt eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von automatischen Tür- oder Fensteranlagen.
Die vorstehend genannte Aufgabe wird durch die Merkmale des auf ein Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichteten Patentanspruchs 1 gelöst.
2. Der Fachmann legt dem Anspruchsgegenstand des Patentanspruchs 1 das folgende Verständnis zugrunde: Patentanspruch 1 ist auf ein Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage gerichtet. Diese automatischen Tür- oder Fensteranlage weist eine Antriebseinrichtung zum automatischen Antrieb mindestens eines Flügels der Tür bzw. des Fensters auf (Merkmal 1.1). Die Tür- oder Fensteranlage kann beispielsweise als Drehtür- oder Karusselltüranlage ausgebildet sein (vgl. geltende Beschreibung, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung ab S. 4, sowie Fig. 4 mit Beschreibung ab S. 7). Die Antriebseinrichtung kann eine Steuerungseinrichtung aufweisen, welche den Bewegungsablauf der Antriebseinrichtung steuert, z.B. abhängig von Sensorsignalen und/oder manuellen Schalthandlungen (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, erster Abs.). Dabei muss die Tür- oder Fensteranlage (1) zumindest vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Sicherheitsanalyse unterzogen werden (Merkmal 1.1a). Eine Sicherheitsanalyse im Sinne des Patentanspruchs 1 ist beispielsweise nach der Installation der Tür- oder Fensteranlage am Einbauort erforderlich, um deren sicheren Betrieb zu gewährleisten (vgl. geltende Beschreibung, S. 5, dr. Abs. und S. 8, zw. Abs.). Die Sicherheitsanalyse betrifft beispielsweise das Abbremsen eines Türflügels aus einer bestimmten Geschwindigkeit zum Stillstand (vgl. geltende Beschreibung, S. 7-8, seitenübergreifender Abs.) oder auch in einschlägigen Vorschriften bestimmte Spaltmaße zwischen den beweglichen Flügeln und ortsfesten Bauteilen der Tür- oder Fensteranlage (vgl. geltende Beschreibung, S. 8, le. Abs.). Bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse kann ein Freischaltsignal zum Betrieb der Antriebseinrichtung automatisch generiert werden. Andernfalls kann die Antriebseinrichtung entweder in einem Sicherheitsmodus, z.B. mit reduzierter Geschwindigkeit betrieben werden oder ihre Inbetriebnahme unterbunden werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, 5. Abs.).
Das Verfahren zur Durchführung einer Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage ist durch die Schritte des Erfassens zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage, das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage relevanten Daten und der Generierung eines Freischaltsignals gekennzeichnet.
Dabei erfolgt ein Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung als Referenzmuster (Merkmal 1.2). Die Bilderfassungseinrichtung kann als digitale Foto- und/oder Filmkamera ausgebildet sein. Beispielsweise kann ein mit einer Kamera ausgestattetes Mobiltelefon verwendet werden (vgl. geltende Beschreibung, S. 3, le. Abs.). Unter einem Referenzmuster sind die Bereiche des mittels der Bilderfassungseinrichtung erfassten Bildes zu verstehen, aus denen die zur Sicherheitsanalyse relevanten Daten ermittelbar sind. Bei den Referenzmustern kann es sich um Bereiche oder Bauteile der Tür- bzw. Fensteranlage handeln, deren Abmessungen bekannt sind, beispielsweise die Abmessungen des Abdeckelements der Antriebseinrichtung und dauerhafte Aufdrucke wie bspw. ein Herstellerlogo. Es kann auch ein Referenzelement wie bspw. einen Prüfkörper oder Maßstab umfassen, das vorübergehend im Bereich der Tür- bzw. Fensteranlage platziert wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, le. Abs. bis S. 3, erster Abs.). Durch die Erfassung eines Referenzmusters mittels der Bilderfassungseinrichtung wird insbesondere das Risiko von manuellen Fehleingaben ausgeschlossen (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, vierter Abs.). Nach der Erfassung des Referenzmusters erfolgt ein Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage relevanten Daten aus dem mittels der Bilderfassungseinrichtung erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3). Dabei erfolgt das Berechnen der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse der automatischen Tür oder Fensteranlage relevanten Daten unter Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen, beispielsweise Geschwindigkeiten, im erfassten Referenzmuster (Merkmal 1.3a). Die Figuren 2 bis 6 zeigen Beispiele der zur Durchführung der Sicherheitsanalyse heranziehbaren Komponenten bzw. Betriebsgrößen für verschiedene Arten von Tür- oder Fensteranlagen (vgl. geltende Beschreibung, S. 6, vorl. Abs. bis S. 9). Schließlich erfolgt bei positivem Ergebnis der Sicherheitsanalyse eine automatische Generierung eines Freischaltsignals zum Betrieb der Antriebseinrichtung (Merkmal 1.4).
3. Die Patentansprüche 1 bis 3 sowie die Beschreibung mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 5. Die Anpassung der Merkmale des Oberbegriffs basiert auf dem ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1, auf den der Patentanspruch 5 rückbezogen war (vgl. Merkmal 1.1, 1.1a). Das Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage als Referenzmuster (vgl. Merkmal 1.2) ist im letzten Absatz der Seite 2 der Anmeldeunterlagen offenbart. Im Merkmal 1.3a wurden die Merkmale des ursprünglichen Patentanspruch 8 aufgenommen, der auf einen der vorangehenden ursprünglichen Verfahrensansprüche 6 und 7 rückbezogen war. Merkmal 1.4 ist basierend auf Seite 2, fünfter Absatz der Anmeldeunterlagen dahingehend präzisiert, dass die Generierung eines Freischaltsignals automatisch erfolgt. Zudem wurde ein offensichtlich falsches Bezugszeichen in Merkmal 1.2 korrigiert.
Die Unteransprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Unteransprüchen 6 und 7, die jeweils auf einen der vorhergehenden Verfahrensansprüche rückbezogen waren, wobei in Patentanspruch 2 ein offensichtlich falsches Bezugszeichen korrigiert wurde.
Der Titel und die erste Seite der Beschreibung wurden an die vorliegende Anspruchsfassung angepasst. Die weiteren Unterlagen sind unverändert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (§ 3 PatG).
Keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D5 sieht die Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster zum Berechnen der relevanten Daten nach Merkmal 1.3a vor, da allenfalls ein Vergleich der Bildaufnahme mit einer zuvor erstellten Referenzaufnahme aus dem genannten Stand der Technik entnehmbar ist, und ein solcher Vergleich nicht auf der Auswertung von Abmessungen basiert.
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) ist das Erfassen eines Objekts mittels einer Bilderfassungseinrichtung bekannt (Hierzu weist die erfindungsgemäße Anordnung eine Kamera zur Aufnahme des Musters des Objektes auf; vgl. Abs. 0007) (teilweise Merkmal 1.2), wobei aus der erfassten Abbildung eine Information für ein technisches Gerät hergeleitet wird (vgl. Abs. 0007 i.V.m. Abs. 0005). Die ermittelte Information dient bspw. als Betriebsparameter zur Konfiguration des Geräts (bspw. Fernbedienung, vgl. Abs. 0013 i.V.m. Abs. 0002 und 0005). Damit handelt es sich jedoch nicht um relevante Daten zur Analyse des im Referenzmuster erfassten Objekts (hier der Tür- oder Fensteranlage) im Sinne der Merkmale 1.1 und 1.3. Das Ermitteln der Daten erfolgt zudem durch Vergleich von als "Muster" bezeichneten Bildeigenschaften, nicht aufgrund der Abmessungen und/oder Bewegungen des erfassten Objekts (vgl. Merkmal 1.3a).
Druckschrift D2 (DE 103 49 661 A1) betrifft die Überwachung der Parameterwahl beim Betrieb eines technischen Geräts. Dabei werden vom Bediener ausgewählte Betriebsparameter des technischen Geräts mit Normparametern verglichen (vgl. Abs. 0008). Diese Normparameter können aus einer Datenbank stammen, die über eine Kommunikationsverbindung mit dem Gerät verbunden sein kann (vgl. Abs. 0008). Druckschrift D2 befasst sich damit weder mit einer automatischen Tür- oder Fensteranlage noch mit dem Ermitteln
relevanter Daten für eine Sicherheitsanalyse einer automatischen Tür- oder Fensteranlage durch Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf Basis einer Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a).
Druckschrift D3 (DE 35 15 945 C2) ist in der Beschreibungseinleitung der vorliegenden Patentanmeldung genannt. Ihr ist zu entnehmen, dass ein Dateneingabegerät, das u. a. als Erfassungseinrichtung für die Betriebsparameter und zur Eingabe von Betriebsparametern dient, über eine Infrarotstrecke oder Kabel mit Steckverbindung mit der Steuerung einer Tür- bzw. Fensteranlage verbunden werden kann (vgl. Sp. 1, Z. 67 bis Sp. 2, Z. 2). Eine Bilderfassungseinrichtung zum Erfassen zumindest eines Abschnitts der automatischen Tür- oder Fensteranlage und ein Ermitteln relevanter Daten für eine Sicherheitsanalyse der automatischen Tür- oder Fensteranlage durch Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen auf Basis einer Bildaufnahme (vgl. Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a) ist in Druckschrift D3 nicht vorgesehen.
Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist unter anderem das Erfassen eines Abschnitts einer automatischen Tür- oder Fensteranlage mittels einer Bilderfassungseinrichtung zu entnehmen (an image recording device 7 to record the images of the door, door System or garage door System; vgl. Sp. 7, Z. 19- 23, Sp. 3, Z. 26-40, Sp. 6, Z.8-11) (Merkmale 1.1 und teilweise Merkmal 1.2). Es ist auch ein Berechnen mindestens einer weiteren Information im Sinne von "relevante Daten" der automatischen Tür- oder Fensteranlage vorgesehen (remote initialization, vgl. Sp. 6, Z. 8-20), wobei das Berechnen jedoch nicht anhand einer erfassten Bildaufnahme bzw. eines Referenzmusters erfolgt (vgl. Sp. 5 Z. 46-51), sondern anhand von ermittelten Betriebsparametern der Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) durch ein Diagnoseprogramm (diagnostic program) (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27). Darüber hinaus basiert das Berechnen nicht auf der Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen der Tür- oder Fensteranlage. Damit sind
Druckschrift D4 die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 nicht zu entnehmen.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) ist ein Verfahren zur Bestimmung zumindest eines Betriebsparameters einer automatischen Tür- oder Fensteranlage zu entnehmen (automatisierte Systeme … beispielsweise für eine Verwendung mit verschiedenen Arten von Garagentoren…, vgl. Abs. 0002). Druckschrift D5 sieht das Erfassen eines Referenzmusters (Bild bzw. aktuelles Bild) mittels einer Bilderfassungseinrichtung (Bildaufnahmevorrichtung) vor, wobei zumindest ein Abschnitt der automatischen Tür- oder Fensteranlage (Garagentor) mit umfasst ist (…oder eines Garagenäußeren, vgl. Abs. 0037 i. V. m. Abs. 0015, 0026) (Merkmal 1.2). Aus dem Referenzmuster ist mittels einer Berechnungseinrichtung (Bilderkennungseinheit) mindestens eine weitere Information zum Betrieb des Garagentores - also "relevante Daten", die dessen Betrieb betreffen - aus dem Referenzmuster (aktuelles Bild) ermittelbar, da der Vergleich mit einem hinterlegten Bild (vorbestimmter Bildstandard) dem Steuern des Garagentors (Öffnungs-Befehl), also zum Betrieb der automatischen Tür- oder Fensteranlage dient (vgl. Abs. 0028 und 0037 i. V. m. Abs. 0015 und 0026) (Merkmal 1.3). Zwar kann daher das Errechnen eines zu hinterlegenden Bildes (vorbestimmter Bildstandard, vgl. Abs. 0015, 0031 i. V. m. Abs. 0037) und der Bildvergleich (vgl. bspw. Abs. 0026, 0027) als Ermitteln von "relevante Daten" verstanden werden. Das Berechnen dieser Daten unter Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen im erfassten Referenzmuster (aktuelles Bild) nach Merkmal 1.3a ist Druckschrift D5 dagegen nicht zu entnehmen.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Druckschrift D1 (DE 101 10 979 A1) betrifft allgemein ein technisches Gerät. Zwar kann aus einem erfassten Referenzmuster eine Information für ein
technisches Gerät hergeleitet werden (vgl. Abs. 0007). Diese Information wird jedoch nicht zur Analyse des Betriebs des technischen Geräts verwendet, von dem ein Referenzbild erzeugt wurde, sondern dient ausschließlich der Konfiguration eines weiteren Geräts (das bspw. die Bilderfassungseinrichtung umfassen kann). Diese Information ergibt sich jedoch nicht aus einer Berechnung von relevanten Daten, die auf der Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme bzw. im Referenzmusters erfolgt. Daten des technischen Geräts, dessen Bild erfasst wurde, werden zudem nicht entsprechend den Merkmalen 1.3 und 1.3a aus dem Referenzmuster berechnet (vgl. Abs. 0013, 0029, 0030). Für eine Anpassung der Lehre im Sinne des vorliegenden Patentanspruchs 1 findet sich in Druckschrift D1 kein Hinweis und auch für den Fachmann keine Veranlassung.
Den Druckschriften D2 und D3 ist jeweils kein Hinweis auf die Verwendung einer Bilderfassungseinrichtung bei der Sicherheitsüberprüfung einer Tür- oder Fensteranlage zu entnehmen. Insbesondere die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.3a des Patentanspruchs 1 ergeben sich weder aus Druckschrift D2 oder D3, noch findet sich dort eine entsprechende Anregung für den Fachmann.
In Druckschrift D4 (US 6 553 238 B1) ist keine Berechnungseinrichtung vorgesehen, um aus dem mittels einer Bilderfassungseinrichtung (image recording or digital photography device) erfassten Referenzmuster relevante Daten für eine Sicherheitsanalyse zu ermitteln. Die Merkmale 1.3 und 1.3a in Verbindung mit Merkmal 1.2 ergeben sich nicht bereits als ein Automatisieren der Tätigkeit eines Hotline-Spezialisten, soweit diese Druckschrift D4 zu entnehmen ist, denn das Erfassen der Bildaufnahmen dienen nach Druckschrift D4 (ausschließlich) der Unterstützung eines Technikers bei der Fehlersuche durch diesen Hotline-Spezialisten (vgl. Sp. 3, Z. 37-41 und Sp. 5, Z. 53-59). Druckschrift D4 ist dagegen nicht zu entnehmen, dass der Hotline-Spezialist aus dem erfassten Bild eine Freigabe der Türanlage veranlasst. Seine Rolle ist vielmehr ausschließlich in Bezug auf eine
Unterstützung und Anleitung eines Technikers vor Ort beschrieben (vgl. Sp. 3, Z. 13-22, Sp. 4, Z. 22-24, Sp. 5, Z. 34-41 und Z. 47-59). Zwar nennt Druckschrift D5 auch eine Diagnoseprogramm, das in einem Service-Zentrum Betriebsparameter der Steuerungseinheit (parameters of the microprocessor control unit) analysiert (diagnostic program) und das der Initialisierung (remote initialization) des Mikroprozessors zu Grunde liegt (vgl. Sp. 2, Z. 64-66 i. V. m. Z. Sp. 6, Z. 17-27). Diese Diagnose steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Erfassung von Bilddaten bzw. einem Referenzmuster. Für die Kombination von Bilderfassung nach Merkmal 1.2 und der Bestimmung von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse nach Merkmal 1.3 auf Basis des erfassten Referenzmusters gibt es daher in Druckschrift D4 keine Anregung. Aber auch bei einer Kombination des Druckschrift D5 entnehmbaren Diagnoseprogramms und der Fehlersuche ergäbe sich daraus keine Berechnung von relevanten Daten für eine Sicherheitsanalyse, die auf der Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in der Bildaufnahme bzw. im Referenzmusters erfolgt.
Druckschrift D5 (DE 10 2005 003 871 A1) kann keine Auswertung von Abmessungen im Referenzmuster nach Merkmal 1.3a entnommen werden, da allenfalls ein - nicht näher erläuterter - Vergleich der Aufnahme mit einer Referenzaufnahme erfolgt. Zudem ist keine gezielte Bildaufnahme des Garagentores selbst zu entnehmen, da das Garagentor allenfalls im Bild des Garagenäußeren mit enthalten sein kann. Daher fehlt es an einem Hinweis, der als Anregung zu einer Auswertung von Abmessungen des Tores selbst oder seiner Teile hinführen könnte.
Auch der Hinweis auf eine "Diagnostik" in Druckschrift D5 (vgl. Abs. 0041, 0048) kann nicht im Sinne einer Sicherheitsanalyse im Sinne der Anmeldung verstanden werden, da sich die Beschreibung nur auf das Speichern erfasster Bilder für eine spätere Diagnostik oder sicherheitsbezogene Analyse bezieht. Damit führt Druckschrift D5 aufgrund einer späteren, nachträglichen Auswertung
der Bildaufnahme von einer Sicherheitsanalyse vor Inbetriebnahme der Tür- oder Fensteranlage gemäß den Merkmalen 1.1a und 1.4 weg.
Auch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 bis D5 führt nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, zumal den Druckschriften D1 bis D5 weder die Auswertung von Abmessungen und/oder Bewegungen in dem mittels einer Bildaufnahme erfassten Referenzmuster nach Merkmal 1.3a zu entnehmen ist noch eine Anregung dazu. Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht aus dem Fachwissen.
Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 und 3, die auf Patentanspruch 1 rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34 PatG) genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent zu erteilen.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Zimmerer Altvater
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