BVerwG
15. Februar 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2011 - 2 WD 16/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 WD 16/10 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Truppendienstgericht Süd 4. Kammer; 27.01.2010; TDG S 4 VL 27/09
Tenor
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister am 15. Februar 2011 beschlossen:
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.
Gründe
Die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 27. Januar 2010 dem früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.
Der Verteidiger des früheren Soldaten hat gegen dieses Urteil am 5. März 2010 Berufung eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 10. Februar 2011 zurückgenommen hat.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem früheren Soldaten aufzuerlegen.