BGH
13. September 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - 4 StR 251/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 251/16 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 26. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin