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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.01.2001 - 32 W (pat) 6/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 6/00 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 6/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 43 782.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17. Januar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
6.70
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
TREKKING
unter anderem für die Waren und Dienstleistungen
Ausbildungs- und Unterrichtsseminare, Beratung und klinischer Unterricht im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Trainingsgeräten, Druckereierzeugnisse; Ausbildung; sportliche Aktivitäten.
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung mit Beschluß vom 25. August 1999 in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 vom 25. August 1999 aufzuheben.
Sie macht geltend, "TREKKING" sei unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig. Das Wort bedeute in seiner deutschen Übersetzung "mehrtägige Wanderung ohne Fahrt (meist durch unwegsames Gebiet)". Inwieweit daher das Zeichen "TREKKING" für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibend sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Tatsache Rechnung zu tragen, daß in einem englischsprachigen Land, nämlich Australien, "TREKKING" als unterscheidungskräftig angesehen worden sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn bei der angemeldeten Wortmarke "TREKKING" handelt es sich um eine den Mitbewerbern freizuhaltende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl auch BGH BlPMZ 2000, 331 "Bücher für eine bessere Welt" mwNachw).
Dies ist vorliegend der Fall. "TREKKING", ein Wort der englischen Sprache mit der Bedeutung "mehrtägige Wanderung oder Fahrt durch ein unwegsames Gebiet" (vgl Duden, Deutsche Rechtschreibung, 20. Auflage 1991, S 724), bezeichnet die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich Ausbildungs- und Unterrichtsseminare, Beratung und klinischer Unterricht im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Trainingsgeräten; Druckereierzeugnisse; Ausbildung und sportliche Aktivitäten. Diese können Trekking zum Thema haben. Mehrtägige Wanderungen oder Fahrten durch unwegsames Gebiet erfordern zwangsläufig Vorbereitungen, sei es durch Lesen entsprechender Literatur, Verbesserung der eigenen Kondition und Stärkung der gesundheitlichen Befindlichkeit durch spezielle Fitneßübungen und -programme oder mit Hilfe von entsprechenden Trainigsgeräten. Insbesondere Trekking-Fernreisen bedingen wegen ungewohnter klimatischer Bedingungen intensive Vorbereitungen, wie etwa durch die Teilnahme an Trekking-Vorbereitungsseminaren.
Winkler Klante Sekretaruk
Mü/Na