BGH
9. November 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.11.2023 - V ZR 47/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 47/23 |
| Entscheidungsdatum : | 9. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Gründe
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 EUR nicht, weswegen die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 522 Abs. 3 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bereits nicht statthaft ist.
a) Das für die Beschwer maßgebliche Interesse der Kläger an der Anfechtung der Beschlüsse beträgt insgesamt lediglich 13.475,33 EUR. Insoweit wird auf die Bewertung der Einzelinteressen der Kläger im Rahmen der Streitwertfestsetzung in dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Bezug genommen (TOP 2: 2.465,11 EUR, TOP 3a: 500 EUR, TOP 3b: 1.000 EUR, TOP 4: 4.225,97 EUR; TOP 5: [2 x 24,99 EUR x 48 =] 2.399,04 EUR; TOP 6: [3.480 EUR : 5 =] 696 EUR, TOP 10: 85,35 EUR, TOP 14: 26,21 EUR, TOP 15: 77,65 EUR; TOP 16: 1.000 EUR, TOP 17: 1.000 EUR). Diese Einzelinteressen stellen die Beschwer der Kläger dar (vgl. näher dazu Senat, Beschluss vom 9. November 2023 - V ZB 67/22, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) Soweit die Kläger geltend machen, das hiesige Verfahren müsse mit den später anhängig gewordenen Verfahren V ZR 126/23 und V ZB 38/23 verbunden werden, führt dies nicht zu einer Erhöhung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer.
2. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der Unstatthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO), ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts abzulehnen.
Unterschrift
Brückner Göbel Laube
Grau Schmidt